Mindestlohn: Übergangsregelungen im Friseurhandwerk

Ab diesem Jahr gilt nun der branchenübergreifender Mindestlohn von 8,50 EUR. Das Mindestlohngesetz sieht hiervon Ausnahmen vor. In der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 ist gemäß § 24 a AEntG eine Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Mindestlohns durch eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) mit den Zielen des § 1 AEntG vereinbar, wenn diese Unterschreitung erforderlich ist, um in der betreffenden Branche eine schrittweise Heranführung des Lohnniveaus an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu bewirken und dabei faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen und den Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung berücksichtigen. Von dieser Ausnahmereglung hat die  Branche des Friseurhandwerks Gebrauch gemacht. Ab dem 01.01.2015 gelten nun folgende Mindestentgelte im Friseurhandwerk:

                             West    Ost
ab 01.01.2015    8,00 €    7,50 €
ab 01.08.2015    8,50 €    8,50 €

Das Mindestentgelt gilt für alle in Friseurbetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es gilt nicht für Auszubildende. Ebenfalls nicht für Praktikanten, sofern sie nicht länger als drei Monate beschäftigt werden. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern.

Da die Verordnung am 31.07.2015 außer Kraft tritt, gilt ab dem 01.08.2015 zunächst der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €, sofern keine weitere Verordnung in Kraft tritt.

Für Fragen rund um den Mindestlohn stehen Ihnen gern zur Verfügung:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock