Mindestlohn: Übergangsregelungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau

Ab diesem Jahr gilt nun der branchenübergreifender Mindestlohn von 8,50 EUR. Das Mindestlohngesetz sieht hiervon Ausnahmen vor. In der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 ist gemäß § 24 a AEntG eine Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Mindestlohns durch eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) mit den Zielen des § 1 AEntG vereinbar, wenn diese Unterschreitung erforderlich ist, um in der betreffenden Branche eine schrittweise Heranführung des Lohnniveaus an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu bewirken und dabei faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen und den Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung berücksichtigen. Von dieser Ausnahmereglung hat die  Branche der Land-und Forstwirtschaft sowie Gartenbau Gebrauch gemacht. Es gelten nun folgende Mindestentgelte in der Landwirtschaft:

                           West    Ost
ab 01.01.2015    7,40 €    7,20 €
ab 01.01.2016    8,00 €    7,90 €
ab 01.01.2017    8,60 €    8,60 €
ab 01.11.2017    9,10 €    9,10 €

Diese Mindestentgelte finden auf alle – auch auf nichttarifgebundene- Arbeitnehmer Anwendung, wenn der Betrieb oder selbstständige Betriebsteile arbeitszeitlich überwiegend landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet. Ausgenommen sind aber Betriebe, die unter den fachlichen Geltungsbereich für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 05.03.2007 fallen.

Für Fragen rund um den Mindestlohn stehen Ihnen gern zur Verfügung:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock