Mindestlohn: Übergangsregelungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie für die neuen Bundesländer
Ab diesem Jahr gilt nun der branchenübergreifender Mindestlohn von 8,50 EUR. Das Mindestlohngesetz sieht hiervon Ausnahmen vor. In der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 ist gemäß § 24 a AEntG eine Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Mindestlohns durch eine Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) mit den Zielen des § 1 AEntG vereinbar, wenn diese Unterschreitung erforderlich ist, um in der betreffenden Branche eine schrittweise Heranführung des Lohnniveaus an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu bewirken und dabei faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen und den Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung berücksichtigen. Von dieser Ausnahmereglung hat die Branche der Textil- und Bekleidungsindustrie lediglich für die neuen Bundesländer Gebrauch gemacht. Für die Bundesländer Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg- Vorpommern und Brandenburg sowie Berlin-Ost gelten nun folgende Mindestentgelte:
Ost
ab 01.01.2015 7,50 €
ab 01.01.2016 8,25 €
ab 01.11.2016 8,75 €
ab 01.01.2017 die ggfs. neu festgesetzte Höhe, mindestens aber 8,75 €
In den übrigen Bundesländern gilt ab dem 01.01.2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €.
Für Fragen rund um den Mindestlohn stehen Ihnen gern zur Verfügung:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock