Mindestlohn – Zur Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Das Mindestlohngesetz ist nun seit drei Monaten in Kraft. Die von Anfang an bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Anrechnung von Gehaltsbestandteilen konnte der Gesetzgeber bisher nicht ausräumen. Die Hinweise des Zolls haben keinen gesetzgeberischen Charakter und sind daher nicht bindend. Deshalb müssen nun die Gerichte ran.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich mit der Anrechenbarkeit von Urlaubsgeld und  Jahressonderzahlungen auseinander zu setzen. Die klagende Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage beschäftigt. Sie erhielt ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen. Gegen die Änderungskündigung klagte nun die Arbeitnehmerin. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Deshalb darf der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen, wie Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung, die nicht nur die Arbeitsleistung vergüten sollen, sondern zumindest auch einem anderen Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unzulässig. (Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/15; Urteil vom 04.03.2015, 54 Ca 14420/14)

Diese Entscheidung zeigt, dass Versuche der Arbeitgeber, den Mindestlohn zu umgehen, scheitern werden. Arbeitgebern wird daher dringend davon abgeraten, eigenmächtig Vergütungsbestandteile zu ändern oder im Wege einer (Änderungs-)Kündigung zu untergraben. Dies wird keinen Erfolg haben.

Die Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jahressonderzahlungen können auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn mit der Zahlung ausschließlich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet werden soll. Da die Anrechnung dieser Zahlungen aber nur für den Fälligkeitszeitraum, in dem sie gezahlt werden, erfolgen kann, empfiehlt es sich, die Zahlungen nicht mehr nur einmal jährlich zu gewähren, sondern auf jeden Monat anteilig zu verteilen. Soweit den Arbeitnehmern bereits ein Anspruch auf die Sonderzahlung zusteht, kann die anteilige Zahlung aber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers im Rahmen einer Vertragsänderung erfolgen.

Für weitere Fragen rund um den Mindestlohn berät Sie:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock