Mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnete Kündigung kann formunwirkam sein
Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 24.09.2014 (Az. 65 S 64/14) die Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Verstoßes gegen die erforderliche Schriftform für unwirksam erklärt.
Die Entscheidung ist auf die Kündigung von Landpachtverträgen übertragbar, da auch diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, vgl. § 594 f BGB.
In dem der Entscheidung des Landgerichts Berlin zugrundeliegenden Fall hatte eine den Vermieter vertretende Aktiengesellschaft die Kündigung ausgesprochen. Im Briefkopf waren die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands der AG benannt. Die Kündigung war in der „Wir“-Form verfasst und wies unter der Angabe „Namens und in Vollmacht des Vermieters“ zwei Unterschriften auf, welche beide mit dem Zusatz „i.A.“ „im Auftrag“ erfolgten. Einer der Unterzeichner der Kündigung war im Briefkopf als Ansprechpartner benannt.
Das Landgericht sah die so unterzeichnete Kündigung als nicht der Schriftform genügend und damit als unwirksam an, womit es die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln bestätigte. Es sei, so die Begründung des Landgerichts Berlin, davon auszugehen, dass der Erklärende - also der die Kündigung unterzeichnende Sachbearbeiter - lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt habe.
Bei der nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung sei jedoch zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, nicht juristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung" unterschieden werde und die Zusätze "i.V." und "i.A." häufig nur verwendet würden, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Deshalb folge nicht allein aus dem Zusatz "i.A.", dass der Erklärende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich seien vielmehr die Gesamtumstände. Ergäbe sich hieraus, dass der Unterzeichner die Erklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, sei von einem Handeln als Vertreter auszugehen. Einen solchen Schluss vermochte das Landgericht Berlin in dem von ihm entschiedenen Fall indes nicht zu ziehen, da die Angabe „Namens und in Vollmacht“ durch die zusätzliche Verwendung der Kürzel „i.A.“ bei beiden Unterschriften für einen objektiven Erklärungsempfänger relativiert werde.
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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock