Mögliche Anpassungserfordernisse in Hofübergabeverträgen bzgl. Versorgungsleistungen
Für die eigene finanzielle Absicherung im Alter lassen sich Hofübergeber in der Regel von ihren Nachfolgern in den Betriebsübertragungsverträgen sogenannte Versorgungsleistungen in Form von wiederkehrenden Geldleistungen (sog. Baraltenteil) einräumen; diese sind beim Hofübernehmer als Sonderausgaben abzugsfähig
und beim Überlasser als sonstige Einkünfte zu versteuern. Auch bei der Vereinbarung von Versorgungsleistungen haben die Beteiligten die Möglichkeit, von den erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen Gebrauch zu machen.
Um als Versorgungsleistungen und damit Sonderausgaben anerkannt zu werden, müssen sich die Leistungen zum einen an der Leistungsfähigkeit des übertragenen landwirtschaftlichen Betriebsvermögens und zum anderen an dem finanziellen Bedarf des Hofüberlassers orientieren. Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung von Versorgungsleistungen ist daher grundsätzlich deren Abänderbarkeit für den Fall sich verändernder Verhältnisse.
Aus diesem Grund findet sich in den meisten Hofübergabeverträgen eine sogenannte Indexanpassungsklausel bzw. Wertsicherungsklausel, wonach sich das Baraltenteil entsprechend erhöht, wenn sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 20xx = 100) gegenüber dem ersten Fälligkeitsmonat des Baraltenteils um einen bestimmten Wert (in der Regel 5-10 %) verändert.
Aufgrund der durch Corona-Krise und Ukrainekrieg zunehmenden Inflation geraten die vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklauseln mehr und mehr auf den Prüfstand. So ist eine Erhöhung des Verbraucherpreisindexes um 5-10 % für Verträge, die auf eine Zeit vor Beginn der Corona-Pandemie datieren, durchaus denkbar.
Die Parteien eines Betriebsübertragungsvertrages sollten die Versorgungsleistungen deshalb auf einen bestehenden Anpassungsbedarf hin überprüfen. Wichtig ist dies insbesondere, wenn die vertraglich vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet ist, sondern die Anpassung nach den vertraglichen Regelungen vorgenommen werden „muss“, oder einen Automatismus vorsieht, wenn die entsprechende Wertveränderung eintritt. Für die steuerliche Anerkennung von Verträgen, die zwischen nahen Angehörigen geschlossen wurden, ist erforderlich, dass sie einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Es wird dann im Ergebnis danach gefragt, wie sich fremde Dritte im konkreten Einzelfall verhalten würden. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Versorgungsleistungen bedeutet dies insbesondere, dass diese auch tatsächlich so zu leisten sind, wie sie vereinbart wurden. Die Finanzverwaltung kann somit den Sonderausgabenabzug verwehren, wenn die Erhöhung des Baraltenteils von den Vertragsparteien nicht vorgenommen wurde, obschon dies vertraglich vorgesehen war.
Anders ließe sich dies nur dann beurteilen, wenn die Wertsicherungsklausel den Parteien lediglich das Recht zur Erhöhung der Versorgungsleistungen einräumen würde. Sollten sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so wäre dies gleichwohl vertragskonform und dürfte grundsätzlich nicht zu einer Verwehrung des Sonderausgabenabzugs beim Hofübernehmer führen.
Vor dem Hintergrund, dass ein fremder Dritter als Hofüberlasser von der Möglichkeit der Erhöhung der Versorgungsleistungen bei steigender Inflationsrate indes höchstwahrscheinlich Gebrauch machen würde, wird es aber zumindest als streitträchtig erachtet, wenn eine Anpassung der Versorgungsleistungen trotz bestehender Möglichkeit hierzu nicht vorgenommen wird. Erfahrungswerte dazu, wie die Finanzverwaltung solche Sachverhalte beurteilt, fehlen jedoch bislang.
Hofüberlasser und -übernehmer sollten den Hofüberlassungsvertrag daher daraufhin überprüfen,
- ob dieser überhaupt eine Wertsicherungsklausel im vorgenannten Sinne enthält und
- ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung vorliegen.
Bei solchen Regelungen, die eine Anpassung verpflichtend vorsehen, ist diese zwingend vorzunehmen, damit die Sonderabzugsfähigkeit erhalten bleibt. Sollte die Wertsicherungsklausel hingegen als „Kann-Regelung“ ausgestaltet sein, so ist gleichwohl zu prüfen, ob eine Anpassung aus Gründen des Fremdvergleichs erforderlich wird. Dies hängt maßgeblich von den Einzelfallumständen ab. Die Prüfung sollte in die Hände eines Steuerberaters oder eines mit steuerlichen Angelegenheiten befassten Rechtsanwalts gelegt werden.