mögliche Nachteile bei einer Höhergruppierung (TV-L)

Die Vergütung von Arbeitnehmern nach den Tarifverträgen im öffentlichen Dienst richtet sich nach den Anforderungen der entsprechenden Stelle (Entgeltgruppe - EG) sowie nach den Erfahrungen, die der Angestellte bei Ausübung der entsprechenden Tätigkeit gesammelt hat (Entgeltstufe). Eine Lehrerin, die in Entgeltgruppe 14 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) eingruppiert und darin der Stufe 5 zugeordnet war, bewarb sich auf die Funktionsstelle einer Studiendirektorin, welche ihr im Mai 2019 übertragen wurde. Weil es sich im Vergleich zu ihrer bisherigen Tätigkeit um eine höherwertige Stelle handelte, wurde sie in die Entgeltgruppe 15 TV-L höhergruppiert.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder erfolgt gem. § 17 Abs. 4 TV-L eine „entgeltgleiche“ Höhergruppierung. Dabei werden die Beschäftigten der Entgeltstufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Entgelt erhalten. Aus diesem Grund wurde sie der EG 15 Stufe 4 zugeordnet. Im Dezember 2019 beantragte sie die Entbindung von den Aufgaben der Studiendirektorin und wurde mit Wirkung zum 01.03.2020 wieder als Lehrerin beschäftigt. Sie wurde – wie vorher – in die EG 14 TV-L eingruppiert. Entsprechend des Tarifvertrages behielt sie ihre Entgeltstufe und wurde in EG 14 Stufe 4 eingruppiert.

Mit jeder Änderung der Entgeltgruppe begann die jeweilige Stufenlaufzeit neu. Obwohl sie auch während der Tätigkeit als Studiendirektorin weiterhin ihre ursprüngliche Unterrichtstätigkeit ausübte und lediglich zusätzliche Aufgaben wahrnahm, stellte das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 05.10.2023 (Az. 6 AZR 333/22) fest, dass die dortige Klägerin nach erfolgter Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L zum 01.03.2020 zu Recht der Stufe 4 zugeordnet wurde. Der Klägerin war die höherwertige Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen worden. Aus diesem Grund wird nach dem Tarifvertrag ihre frühere Tätigkeit in der EG 14 in der Stufenlaufzeit nicht berücksichtigt. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 begann mit der Herabgruppierung am 01.03.2020 erneut.

Diese Entscheidung zeigt, dass auch eine Höhergruppierung zu Nachteilen führen kann. Im vorliegenden Fall hätte die Lehrerin mit dem Arbeitgeber vereinbaren können, dass ihre Erfahrungszeiten, z. B. durch Vorweggewährung einer höheren Stufe, bei der Herabgruppierung berücksichtigt werden. So hätten die Nachteile des Entgeltgruppenauf- und –abstiegs zumindest reduziert werden können.