Nach welchem Inbetriebnahmezeitpunkt richtet sich die Höhe der Solarstrom Einspeisevergütung?

Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 22.03.2012 (16 U 107/11) entschieden, dass die Höhe der Einspeisevergütung für Solarstrom davon abhängt, wann die einzelnen Fotovoltaikmodule in Betrieb genommen wurden. Die höhere Vergütung eines Vorjahres kann nur für den Teil einer Gesamtanlage beansprucht werden, der auch in jenem Jahr fertiggestellt worden ist. Das OLG Schleswig geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass jedes einzelne Modul eine eigenständige Anlage im Sinne von § 3 Nummer 1 EEG darstellt.

Der Kläger hatte bis Ende 2009 Module mit 1,8 kW (0,64 % der Gesamtanlage) betriebsbereit installiert. Der Rest der Anlage wurde 2010 fertiggestellt. Der beklagte Netzbetreiber rechnete nur hinsichtlich des im Jahre 2009 fertiggestellten Teils der Anlage nach der höheren Einspeisevergütung von 2009 ab. Der Kläger ging davon aus, dass die gesamte Anlage als im Jahr 2009 errichtet gelte und er deshalb für die nächsten 20 Jahre Anspruch auf die höhere Einspeisevergütung des Jahres 2009 habe.

Das OLG gab dem Netzbetreiber recht. Jedes einzelne Fotovoltaikmodul sei eine Anlage im Sinne des EEG und nur 0,64 % der Module seien bereits 2009 in Betrieb genommen worden. Etwas anderes folge nach Auffassung des OLG auch nicht aus § 19 EEG. Nach dieser Vorschrift gelten mehrere Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie sich unter anderem auf demselben Grundstück befinden. Diese Regelung ziele nach Auffassung des OLG darauf ab, eine missbräuchlich hohe Vergütung durch Zusammenstellung mehrerer kleiner Anlagen zu verhindern. Für kleinere Anlagen würden höhere Vergütungssätze für Strom bezahlt als für größere. Diese Vorschrift äußere sich zu der Frage, wann eine Anlage als in Betrieb genommen gelte, überhaupt nicht.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock