Nachbareigentümer hat keine Abwehransprüche gegen B-Plan

Auf einem Nachbargrundstück baut nicht die Gemeinde selbst, sondern ein Dritter, der nach Fertigstellung das Gebäude an die Gemeinde spenden will. Der Nachbar ist der Auffassung, dass der Bebauungsplan in schützwürdige, abwegungsrechtliche, private Belange eingreift. In Wirklichkeit sei die Gemeinde die "wahre" Bauherrin.

Der Nachbar scheitert in erster Instanz vor dem VGH Baden-Württemberg. Das Bundesverwaltungsgericht weist seine Beschwerde durch Beschluss vom 02.08.2010 (4 BN 36/10) zurück. Derjenige, dessen Grundstück nicht im Plangebiet des Bebauungsplanes liege, könne nicht mit der Behauptung gehört werden, der Plan verstoße gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB und damit gegen die Verpflichtung der Gemeinde, nur solche Bebauungspläne zu erlassen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich seien.

Die Frage, wer als Bauherr zu behandeln sei, müsse im vorliegenden Rechtsstreit unbeantwortet bleiben, da sich dies ausschließlich nach der betreffenden Landesverordnung richte, deren Vorschriften der revisionsrechtlichen Kontrolle nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO entzogen seien. Damit bleibt die Frage unbeantwortet, ob die Gemeinde wie ein Bauherr zu behandeln ist, wenn ein Dritter auf einem gemeindlichen Grundstück ein für die Gemeinde begünstigendes Bauvorhaben ausführt.

Ihr Ansprechpartner:
Dr. Gerold Kantner