Nachbarschutz gegen Lärm und Geruch bei einer nur nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Biogasanlage im Außenbereich
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2010 (2 CS 10.2137) die Beschwerde eines Nachbarn nach § 146 Abs. 1 VwGO zurückgewiesen. Der Antragsteller als Nachbar der beigeladenen Bauherren kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Die Anfechtungsklage wird nach Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Bei einer nur nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Biogasanlage stellt nach Ansicht des Bayrischen Verwaltungsgerichteshofes ein Geruchsimmissions-Gutachten nach der Geruchsimmissions-Richtlinie nur eine Erkenntnisquelle unter vielen zur Beurteilung der Gerüche dar.
Das in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gelte nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern wirke auch über Gebietsgrenzen hinweg gegenüber Eigentümern, deren Grundstücke sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im ungeplanten Innenbereich befinden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hänge wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stelle desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Wohngebiete, welche unmittelbar an den Außenbereich angrenzen, genießen im Vergleich zu einem sonstigen im reinen oder allgemeinen Wohngebiet nur verminderten Schutz (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.07.2007 – 12 ME 210/07).
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