Nachehelicher Unterhalt: Wer hat das Bestehen ehebedingter Nachteile bei Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zu beweisen?

Beim neuen, seit 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht ist wieder mehr auf Eigenverantwortung abgestellt worden. Ein Prüfungskriterium dafür, ob auch nach Rechtskraft der Ehescheidung dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nachehelicher Unterhalt zusteht und vor allem wie lange und in welcher Höhe ist die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Oftmals hat in solchen Fällen die unterhaltsberechtigte Ehefrau wegen der Ausgestaltung der Ehe, der Betreuung minderjähriger Kinder o.ä. den Arbeitsplatz ganz oder teilweise aufgegeben. Scheitert nun die Ehe, ist der Unterhaltsberechtigte darauf verwiesen, nachzuweisen, dass er ehebedingte Nachteile hat. Diese könnten beispielsweise darauf beruhen, dass es entweder gar nicht mehr möglich ist oder aber einen größeren Zeitraum in Anspruch nimmt, sich wieder ins Arbeitsleben einzugliedern und schrittweise diesen Nachteil auszugleichen, bis er möglicherweise ganz kompensiert werden konnte.

Durch das neue Recht war nicht ausgestaltet worden, wem der Nachweis obliegt, ob die aus einer Arbeitsaufgabe resultierenden Nachteile ehebedingt waren. Vielfach wurde durch die unterhaltspflichtigen Ehemänner behauptet, sie hätten auf ihre Ehefrau in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt darauf eingewirkt, dass sie ihre Arbeit aufgeben oder zeitlich reduzieren solle, vielmehr seien sie dagegen gewesen und hätten schon lange darauf gedrungen, dass die Ehefrau wieder arbeitet oder ihre Arbeit zeitlich wieder ausweitet. Es blieb folglich problematisch für die unterhaltsberechtigte Ehefrau (in den meisten Fällen), den Nachweis anzutreten, dass es sich sehr wohl um eine zugunsten der Familie insgesamt gewollte Gestaltung gehandelt hat.

Hier hat der BGH in seinem Urteil vom 16.02.2011 – XII ZR 108/09 (OLG Braunschweig) – nun Klarheit geschaffen.

Der BGH macht insbesondere deutlich, dass es überhaupt nicht darum geht, ob der Arbeitsplatz gegen den Willen oder mit dem Willen des Unterhaltspflichtigen aufgegeben wurde. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob sich die Nachteile (vor allem) aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben (§ 1578 b I 3 BGB). Es geht also um die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung. Da es darum geht, die objektiv in der Familie vorhandenen Umstände zu eruieren, liegt in keiner Weise eine subjektive Vorwerfbarkeit oder aber ein Unwerturteil vor. Der andere habe ja schließlich diese Gestaltung so hingenommen und gelebt. Ob er versucht hat, den Ehegatten anzuhalten, während der Ehe berufstätig zu sein, bleibt daher außer Betracht. Der Unterhaltsberechtigte muss also nicht beweisen, dass er hierfür den Segen des anderen Ehegatten hatte, sondern vielmehr nur schlüssig darlegen, wie Haushaltsführung und Kindererziehung/Betreuung gehandhabt wurden. Hätte ein Ehegatte allerdings weder gearbeitet noch sich um die Kinder gekümmert, wäre es wohl schwer, ehebedingte Nachteile herzuleiten.

Im vorliegenden Fall konnte die Unterhaltsberechtigte jedoch nachweisen, vorrangig für die Betreuung des gemeinsamen ehelichen Sohnes sowie die Führung des Haushaltes verantwortlich gewesen zu sein und sogar geringfügig neben dieser Haushaltsführungstätigkeit berufstätig gewesen zu sein. Da es ihr nicht möglich ist – das Gericht kam zu dieser Prognose – die durch die eheliche Aufgabenverteilung erlittenen Nachteile auszugleichen, wurde der Antrag des Ehemannes auf zeitliche Befristung des Unterhaltes abgewiesen. Es bleibt daher bei dem Urteil des Erstgerichtes, dass unbegrenzt Unterhalt zu zahlen ist.

Aus Sicht der Unterhaltspflichtigen lohnt sich dennoch die Verteidigung gegen einen unbefristeten Unterhaltsantrag, da geprüft werden kann, ob es in einer gewissen Zeitspanne möglich ist, die Nachteile, bezogen auf den eigenen früheren beruflichen Stand, doch wieder auszugleichen und an einen früheren Standard wieder anzuknüpfen. Hier geht es nicht darum, dauerhaft den ehelichen Lebensstandard zu finanzieren. Dies gerade war eine der großen Neuerungen der Unterhaltsrechtsreform, die zum 01.01.2008 in Kraft trat. Geschützt werden soll jedoch derjenige Unterhaltsberechtigte, der eigenes Potential nicht ausschöpft, um sich der Familie und der Kindererziehung zu widmen. Es versteht sich von selbst, dass gerade in Unterhaltsfragen fast jede Angelegenheit Einzelfallentscheidung ist. Aus diesem Grunde ist es ratsam, einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Prüfung der Belange zu betrauen.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht, Rostock