Nachträge bei „garantierten Pauschalfestpreisen“

Das OLG Koblenz hatte sich im Beschluss vom 14.11.2012 (5 U 465/12) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Werkunternehmer auch bei „garantiertem Pauschalfestpreis“ aufgrund von Nachträgen eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann. In seiner Entscheidung stellt das OLG Koblenz fest, dass geänderte und zusätzliche Leistungen auch dann besonders zu vergüten sind, wenn die Parteien eine Pauschalpreisabrede getroffen haben. Das gelte selbst in den Fällen, in denen die außerhalb der Leistungsbeschreibung liegenden Arbeiten preislich kaum ins Gewicht fallen.

Wenn sich die Leistung nach einer Bau-Funktionsbeschreibung bestimmt, sind spätere Änderungsleistungen aufgrund behördlicher Auflagen grundsätzlich zusätzlich zu vergüten. Die Parteien können zwar vereinbaren, dass solche Leistungen nicht besonders vergütet werden. Eine derartige Vereinbarung unterliege jedoch strengen Anforderungen und muss sprachlich klar gefasst sein.

Das Landgericht hatte einen Mehrvergütungsanspruch abgelehnt und deshalb diesbezüglich keinen Beweis erhoben. Das OLG Koblenz hob das angefochtene Urteil, soweit es zum Nachteil des klagenden Werkunternehmers ergangen war, auf und gab den Prozess zur Fortsetzung und Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme zurück. Bei der Fortsetzung wird zunächst zu klären sein, inwieweit die Klägerin evtl. auf Zusatzvergütung verzichtet habe. In Bezug auf die Position, für die sich ein solcher Verzicht nicht feststellen lässt, stehe die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Ihr Ansprechpartner:
Dr. Gerold Kantner, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock