Nachtrag für Erschwernisse bei funktionaler Leistungsbeschreibung

Leistung funktional beschrieben: Kein Nachtrag für (vermeintliche) Erschwernisse!


Das OLG München hat sich in seinem Urteil vom 13.11.2019 - 27 U 4740/18 Bau- mit der Frage beschäftigt, ob und wann ein AN bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung einen Anspruch auf Mehrvergütung bei Erschwernissen hätte und der AN bei einem auf bestimmte Mengen begrenzten Pauschalvertrag
eine Zusatzvergütung verlangen kann. Dazu hat das OLG festgestellt:

 

  1. Hat der Auftragnehmer in einem Gebäude sämtliche Verkleidungen an Wänden, Decken, Trennwänden und Durchgängen ebenso wie Bodenbeläge und Wandbeschichtungen zu entfernen, ist die Leistung funktional beschrieben, so dass ihm für vermeintliche Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten kein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht.

     
  2. Wird in einem Pauschalpreisvertrag die auszuführende Leistung ausdrücklich auf eine bestimmte Menge begrenzt, kann der Auftragnehmer für die über diesen Mengenansatz hinausgehende Mehrmengen eine zusätzliche Vergütung verlangen.