Nachweis erstattungsfähiger Nebenkosten
Das OLG Dresden hat sich in seinem Urteil vom 25.04.2013 (10 U 1933/10) mit der Frage beschäftigt, wie der Nachweis von Nebenkosten zu erfolgen hat, damit sie erstattungsfähig sind. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14.08.2014 (VII ZR 129/13) zurückgewiesen.
Das OLG Dresden hat zur Nachweisführung hinsichtlich der Nebenkosten durch den Architekten festgestellt:
1. Aus der Regelung in einem Architektenvertrag, wonach Lichtpausen, Plots, Mutterpausen und Fotokopien gesondert auf Nachweis jeweils vierteljährlich erstattet werden, folgt nicht, dass dem Architekten ein Erstattungsanspruch nur im Fall einer vierteljährlichen Abrechnung und Nachweisführung zusteht.
2. Die Möglichkeit, angefallene Nebenkosten erst später geltend machen zu können, entbindet den Architekten aber nicht von der Verpflichtung, den Nachweis auch dann zu erbringen, wenn durch Zeitablauf Erschwernisse bei der Nachweisführung eingetreten sind.
3. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten darauf einrichten durfte, dass der Berechtigte das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock