Nationales Aktionsprogramm Nitrat - Novellierung des Düngerechts und der Roten Gebiete?

Am 08.10.2025 urteilte das Bundesverwaltungsgericht (AZ: 10 C 1.25), dass die Bundesregierung ein nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen hat (im Folgenden: Aktionsprogramm Nitrat). Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe, eine anerkannte Umweltvereinigung, ursprünglich mit dem Ziel, eine Anpassung der düngerechtlichen Regelungen zur Gewährleistung eines Grenzwertes von 50 mg/l Nitrat an allen deutschen Grundwassermessstellen und bestimmten Werten an Messstellen deutscher Oberflächengewässer. Nachdem nun die vollständigen Urteilsgründe vorliegen wird klar, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht über ein nationales Aktionsprogramm Nitrat verfügt. Hierzu ist sie nach dem maßgeblichen europäischen Recht, der Nitratrichtlinie (RL 91/676/EWG vom 12.12.1991) verpflichtet. Der Auftrag findet sich auch in § 3a Düngegesetz (DüngG). Dieses Aktionsprogramm ist insbesondere beim Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Düngegesetzes, so also insbesondere der Düngeverordnung, in die Beratung einzubeziehen. Daraus folgt, so die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, dass das aktuelle Umsetzungsrecht der Nitratrichtlinie, also das nationale Düngerecht bestehend vor allem aus dem Düngegesetz und der Düngeverordnung, kein Aktionsprogramm im Sinne der Vorgabe ist. Die Bundesregierung ist nun aufgefordert, unter der Beachtung der Maßgaben des Gerichts ein entsprechendes Aktionsprogramm Nitrat zu erstellen, das insbesondere geeignet sein muss, den Nitrateintrag aus der Landwirtschaft derart zu reduzieren, dass das Grundwasser nicht mehr als 50 mg/l Nitrat enthält; in einem zweiten Schritt ist das Aktionsprogramm in die Beratung zur Erstellung eines Entwurfs zur Änderung der Düngeverordnung einzubeziehen (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 74/2025 vom 08.10.2025).

Was bedeutet das für die Entwicklung des Düngerechts und die Ausweisung der Roten Gebiete?

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025 zur Unwirksamkeit der Bayrischen Landesdüngeverordnung (siehe Newsbeitrag vom 27.10.2025) ist die Bundesregierung aufgefordert, die Düngeverordnung zu ändern. Der Hintergrund ist, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Ausweisung der Roten Gebiete, also der mit Nitrat belasteten Gebiete nach den Landesdüngeverordnungen, keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage sah. Insbesondere ist § 13a Abs. 1 Düngeverordnung nicht hinreichend bestimmt, um die Roten Gebiete auszuweisen. Mit dem Urteil vom 08.10.2025 und der darin formulierten Verpflichtung zur Erarbeitung eines nationalen Aktionsprogramms Nitrat werden diese beiden Arbeitsaufträge an die Bundesregierung eng verschränkt. Die Bundesregierung hat zunächst das Aktionsprogramm zu erstellen. Dieses setzt eine strategische Umweltprüfung voraus und wird entsprechend Zeit in Anspruch nehmen. Erst dann dürfte bereits aus formellen Gründen eine Änderung der Düngeverordnung möglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich aufgezeigt, dass eine Änderung der Düngeverordnung die vorherige Erstellung und Einbeziehung des nationalen Aktionsprogramms Nitrat voraussetzt.

In den Prozess der Überarbeitung bringen wir uns aktiv ein. Wir sind aktuell bestrebt, Vorschläge im Rahmen der Fortschreibung des Düngerechts zu platzieren und so im Sinne der Landwirte unsere Erfahrung aus den vergangenen Jahren im Zusammenhang mit der kritischen fachlichen und rechtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich der Ausweisung der Roten Gebiete einfließen zu lassen. Sprechen Sie uns gerne für eine Einordnung der aktuellen Rechtslage und der absehbaren und möglichen Entwicklungen an.