Neue Meldeschwelle bei steuerlichen Begünstigungen des Energie- und Stromsteuerrechts

Steuerentlastungen wie beispielsweise die Agrardieselvergütung (§ 57 Energiegesetz) unterliegen den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union, da diese als staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts gelten. Die Mitgliedsstaaten haben grundsätzlich umfassende Informationen zur Gewährung solcher staatlichen Beihilfe zu veröffentlichen.

Auf nationaler Ebene wurde die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung - EnSTransV) verabschiedet. Danach müssen Begünstigte einmal jährlich gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- und Erklärungspflichten nachkommen, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 € oder mehr beträgt. Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten bestehen u. a., wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als 60.000 € bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten beträgt.

Die Erklärung für erhaltene Steuerentlastungen sind bis zum 30.06. des dem Zufluss der Förderung folgenden Jahres abzugeben. Bei der Frist kommt es demzufolge nicht darauf an, für welches Jahr die Agrardieselvergütung beantragt wird, sondern auf die Auszahlung der Vergütung. Entsprechendes ergibt sich u. a. aus den Darstellungen des Zolls auf deren Internetpräsenz. Die Erklärungsfrist ist daher auch unabhängig davon zu beachten, dass der Antrag selbst bis zum 30.09. des dem Antragsjahr folgenden Kalenderjahres einzureichen ist. Der Agrardieselantrag für den Verbrauch im Jahr 2021 war z.B. bis zum 30.09.2022 abzugeben. Eine sodann erfolgte Auszahlung noch im Jahr 2022 ist bis zum 30.06.2023 anzuzeigen.

Gemäß der Begriffsbestimmung der EnSTransV ist Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern. Von der Erklärungspflicht sind damit auch Steuerentlastungen gemäß der Agrardieselvergütung ab dem Kalenderjahr 2022 erfasst. Begünstigte, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und eine Steuerentlastung von mehr als 60.000 € bezogen haben, müssen bis spätestens zum 30.06.2023 eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls abgeben.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass voraussichtlich für Begünstigte, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, ab dem Kalenderjahr 2023 eine Erklärung abzugeben ist, wenn die erhaltene Steuerentlastung der Agrardieselvergütung mehr als
10.000 €
beträgt.

Die voraussichtliche Senkung der Meldeschwelle ab dem Kalenderjahr 2023 (Erklärung bis zum 30.06.2024) könnte den Kreis der Steuerbegünstigten, die einer Erklärungspflicht nachzukommen haben, erheblich erweitern.

Begünstige, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und Agrardieselvergütung erhalten, sollten vor dem 30.06.2023 prüfen, ob sie für das Kalenderjahr 2022 erklärungspflichtig sind. Wird eine Meldung nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann.