Neue Planungsvorgaben für Windenergie in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wurden neue Voraussetzungen geschaffen, um den Ausbau der Windenergie im Land zu steigern. Hier hat Baden-Württemberg im Vergleich mit anderen Bundesländern starken Aufholbedarf.

Das bisherige Planungsrecht des Landes stand einem effektiven Ausbau der Windenergie im Weg. Die vorhandenen Regionalpläne kannten nur Vorranggebiete für Windenergieanlagen und Ausschlussgebiete. Die Vorranggebiete nahmen lediglich knapp 1 % der Landesfläche ein. Nach Einschätzung von Branchenexperten waren die ausgewiesenen Gebiete auch nicht stets voll umfänglich für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet. Oftmals fehlte die notwendige Windhöffigkeit, welche für den wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen notwendig ist. In den Ausschlussgebieten war es verboten, Windenergieanlagen zu errichten.

Nunmehr soll auch außerhalb von Vorranggebieten die Errichtung von Windenergieanlagen möglich sein. Hierzu werden den Gemeinden größere Entscheidungsfreiheiten eingeräumt. Sie können im Rahmen ihrer Selbstverwaltungskompetenz selbst entscheiden, ob im Gemeindegebiet Windenergieanlagen errichtet werden. Dabei muss beachtet werden, dass diese Entscheidungen nicht willkürlich, sondern anhand der gesetzlichen Vorschriften ergehen müssen. Insbesondere ist die in Artikel 14 GG verankerte Baufreiheit mit zu beachten.

Trotz der Auflockerung des Planungsrechts wird es weiterhin Gebiete geben, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen untersagt ist. Dies sind insbesondere Natur- und Vogelschutzgebiete, wie auch die Kernzone des Biosphärengebiets Schwäbische Alb. Bereits aus dem Bauordnungsrecht ergeben sich Vorgaben, welche die Errichtung von Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauungen verbietet. Hier sind strenge Abstandsregelungen, insbesondere zur Gewährung des Schallschutzes, zu beachten.

Durch die Auflockerung des Genehmigungsrechts in Baden-Württemberg ergeben sich gerade für Landwirte neue Möglichkeiten, ihr wirtschaftliches Tätigkeitsfeld zu erweitern. Geeignete Standorte für Windenergieanlagen sind vorrangig landwirtschaftliche Nutzflächen. Landwirte können entweder allein eine Biogasanlage errichten und betreiben oder dies in Kooperation mit anderen Landwirten oder Drittinvestoren tun. Alternativ lassen sich auch zusätzliche Einnahmen durch den Abschluss von Nutzungsverträgen mit professionellen Windenergieplanern erzielen. Hier betreibt der Landwirt nicht selbst die Anlage. Er tritt lediglich als Verpächter auf.

Gleich ob der Landwirt selbst die Anlage betreiben oder lediglich seine Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stellen möchte, sind bei der Ausgestaltung der notwendigen Verträge (Pacht- bzw. Nutzungsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Liefer-, Generalunternehmervertrag, Artungsvertrag, Netzanschlussvertrag, etc.) eine Vielzahl von Rahmenbedingungen zu beachten. Neben planungs-, bau- und gesellschaftsrechtlichen Aspekten sind auch die steuer- und beihilferechtlichen Besonderheiten der Landwirtschaft zu beachten. Besonders verwiesen sei auf die kommende GAP 2013 mit ihren Vorgaben zur Einstufung als „aktiver Landwirt“.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
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