Neue Richtlinien zur umsatzsteuerlichen Veranlagung von Biogasanlagen

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat am 25.08.2011 (S 7410) in Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 14.03.2011 eine neue Verfügung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Biogasanlagen erlassen.

Danach gilt eine Biogasanlage als Einrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der in der Anlage erzeugte Strom und die Wärme insgesamt im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden. In diesem Fall ist der landwirtschaftliche Betrieb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Wird jedoch der Strom bzw. die Wärme aus einer Biogasanlage, welche für die Erzeugung des Biogases Biomasse (z.B. Mais) von eigenen oder gepachteten Flächen oder bei der Tierzucht anfallende Abfallstoffe verwendet, an Dritte abgegeben, so liegt ein Mischbetrieb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor. In diesem Fall besteht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Grund hierfür ist, dass die Verarbeitung von Biomasse zu Biogas nicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit zurechenbar sein soll, da das Erzeugnis Biogas aus Sicht des Durchschnittverbrauchers nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis gelten soll. Soweit der in der Biogasanlage erzeugte Strom bzw. die Wärme teilweise im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, so hat der Vorsteuerabzug anteilig zu erfolgen. Der Vorsteuerabzug bezieht sich auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Biogasanlage sowie auf die im laufenden Betrieb anfallenden Aufwendungen.

Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb soll im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht als landwirtschaftliche Betätigung gelten, wenn er seine gesamte oder nahezu gesamte Ernte als Biomasse für eine Biogasanlage verwendet. In diesem Fall soll er der Regelbesteuerung unterliegen.

Soweit sich mehrere Landwirte für den Betrieb einer Biogasanlage zusammenschließen, so unterliegt der gemeinschaftliche Betrieb der Regelbesteuerung. Dies gilt auch für Biogasanlagen, die in der Rechtsform einer Genossenschaft geführt werden. Die Regelbesteuerung gilt sowohl für die Lieferungen der Biomasse als auch für sonstige Dienstleistungen gegenüber der Biogasanlage.

Nochmals weist die OFD Karlsruhe darauf hin, dass die nicht zusätzlich vergütete Rücknahme von Gärresten, wie sie in Substratlieferverträgen üblich verankert wird, Tauschumsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt. Jedoch unterliegen düngemittelfähige Substrate aus pflanzlichen und tierischen Rückständen dem ermäßigten Steuersatz. Lediglich wenn Gärreste mit Erde zu Pflanzenerde vermischt werden, unterliegt dies dem Regelsteuersatz.

Abschließend wird in dem Erlass der OFD Karlsruhe festgehalten, dass ein Schätzwert von 8,50 € je Kubikmeter für Gülle zur Verwendung in Biogasanlagen als Ansatz nicht taugt. Vielmehr sei zu Prüfungszwecken ein Nettowert von etwa 3,00 € je Kubikmeter anzunehmen.

Es sei darauf hingewiesen, dass von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Biogasanlangen die einkommensteuerrechtliche Einordnung zu unterscheiden ist.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock