Neuer Realteilungserlass BMF-Schreiben vom 19.12.2018 - IV C 6 - S 2242/07/10002: 004

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 19.12.2018 einen neuen Realteilungserlass veröffentlicht und damit das Schreiben vom 20.12.2016 (BStBl 2017 I S. 36) ersetzt.

Bei der Realteilung handelt es sich um ein Gestaltungselement im Rahmen von Unternehmensteilübertragungen, Auseinandersetzungen oder Nachfolgeregelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht sie es, die dabei den jeweiligen Gesellschaftern zugeordneten Wirtschaftsgüter zu Buchwerten fortzuführen. Eine Aufdeckung der in den Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven, die ansonsten einmal sofort der Einkommensteuer zu unterwerfen wären, lässt sich damit unter Einhaltung der Realteilungsgrundsätze vermeiden.

Die „echte“ Realteilung ist in § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 und Abs. 5 EStG geregelt. Die Vorschrift stellt die Voraussetzungen der Buchwertfortführung bei einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG dar.

Ein Fall der „unechten“ Realteilung liegt dagegen etwa vor, wenn ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den übrigen Mitunternehmern nach erfolgter Realteilung fortgeführt wird.

Die vom BMF mit seinem Realteilungserlass aufgestellten Grundsätze zur Realteilung gelten sowohl für die „echte“ als auch für die „unechte“ Realteilung und regeln unter anderem die Auswirkungen der Vereinbarung eines Spitzen- oder Wertausgleichs oder einer der Realteilung nachfolgenden Betriebsverpachtung im Ganzen sowie Folgen bei Veräußerungen oder Entnahmen während der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 S. 3 EStG.

Ob Unternehmensteilübertragungen, Auseinandersetzungen oder Nachfolgeregelungen steuerneutral erfolgen können, hängt insofern von verschiedenen Faktoren ab. Je nachdem, wie die Realteilung konkret ausgestaltet werden soll und welche weiteren Gestaltungen im Anschluss an die Realteilung gewünscht sind, ist daher im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen, ob eine Buchwertfortführung unter Einhaltung der Realteilungsgrundsätze in Betracht kommt.