Neues zur sachgrundlosen Befristung – 3-Jahres-Frist für früheres Arbeitsverhältnis?

Am 06.04.2011 (AZ. 7 AZR 716/09) entschied das Bundesarbeitsgericht gegen den Gesetzeswortlaut, dass eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 S. 1 u. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch dann zulässig sei, wenn ein Arbeitsverhältnis zuvor bestanden hat, jedoch seit dem Ende des vorherigen Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn des neuen – befristeten – Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.

Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichtes (Az. 7 AZR 896/13) wird nun erneut über diese Frage zu entscheiden haben. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in der Entscheidung vom 26.09.2013 (AZ. 6 Sa 28/13) festgestellt, dass der Auslegung des Bundesarbeitsgerichtes nicht in jedem Fall zu folgen ist. Es geht davon aus, dass der Gesetzgeber bewusst das Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 TzBfG aufgenommen hat. Insbesondere in dem Fall, dass ein gleichartiges Beschäftigungsverhältnis zum gleichen Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit bestand, sei eine erneute sachgrundlose Befristung auch nach Ablauf von mehr als drei Jahren unzulässig.

Es bleibt nun abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht seine Auffassung bestätigt bzw. konkretisiert. Arbeitgebern ist zu empfehlen, vor dem Abschluss befristeter Arbeitsverträge anwaltlichen Rat einzuholen.

Für Rückfragen stehen zur Verfügung:

Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock