Nicht immer Honoraranspruch trotz Verwertung der Planungsleistung!

Das Kammergericht hatte in seinem Urteil vom 20.10.2017 - 21 U 84/16 darüber zu entscheiden, ob und wenn ja gegen wen der Architekt in einer Drei-Personen-Konstellation bei Erbringung von Planungsleistungen einen Anspruch auf Vergütung hat. Dazu hat das Kammergericht entschieden:

1.  Erbringt ein Architekt oder Ingenieur in einer Drei-Personen-Konstellation Planungsleistungen in der Hoffnung,
    einen Planungsauftrag zu erhalten, muss er im Streitfall darlegen und beweisen, dass der von ihm auf Zahlung
    von Honorar in Anspruch Genommene auch sein Vertragspartner geworden ist.

2. Für die Erteilung eines Planungsauftrags spricht in der Regel die Verwertung der Architektenleistung wie z. B.
    die Verwendung von Ausschreibungsunterlagen. Das allein genügt jedoch nicht immer. Vielmehr bedarf es einer
    Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

3. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, ohne dass sich
    daraus ohne Weiteres ein Schadensersatzanspruch ergibt.