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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
Startseite Neuigkeiten Nichteinhaltung Kündigungsfrist ist innerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG geltend zu machen
Nichteinhaltung Kündigungsfrist ist innerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG geltend zu machen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 01.09.2010 entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der für die Kündigungsschutzklage geltenden 3-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG geltend machen muss, außer die Kündigung lässt sich als solche mit rechtlich gebotener Frist auslegen (Az: 5 AZR 700/09; Vorinstanz LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az: 2 Sa 132/09).
Nachdem der 2. Senat des BAG am 06.07.2006 noch den Grundsatz aufgestellt hatte, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist könne auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden, außer der Kündigung lasse sich im Einzelfall der Wille der Beendigung nur zum erklärten Zeitpunkt entnehmen, setzt der 5. Senat jetzt einen anderen Schwerpunkt.
Auch wenn nur die Nichteinhaltung der nicht objektiv richtigen Kündigungsfrist und nicht die Kündigung an sich angegriffen werden soll, ist die Klage innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG einzureichen.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Tankstellenmitarbeiter mit nur 3-monatiger statt 5-monatiger Kündigungsfrist im April 2008 zum 31. Juli 2008 gekündigt worden. Eine Klage, mit der die zu kurze Kündigungsfrist gerügt und Vergütung für August und September 2008 geltend gemacht worden war, reichte der Kläger im November 2008 ein.
Das BAG stellte zwar fest, dass vorliegend eine 5-monatige Kündigungsfrist richtig gewesen wäre, da der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit einen Betriebsübergang nicht berücksichtigt hatte und europarechtswidrig die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeit des Klägers nicht mitgezählt hatte. Trotzdem blieb die Klage erfolglos, weil der Senat der Ansicht war, die Kündigung, die ausdrücklich zum 31.07.2008 erklärt worden war, weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30.09.2010 auslegen zu können.
Deshalb der Rat an alle betroffenen Arbeitnehmer: auch wenn nicht die Kündigung an sich, sondern nur eine zu kurze Kündigungsfrist angegriffen werden soll, muss sicherheitshalber eine entsprechende Klage immer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 S. 1 KSchG) erhoben werden.
Weitere Auskünfte erteilen
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger und
Rechtsanwalt Karsten Bossow.
Nachdem der 2. Senat des BAG am 06.07.2006 noch den Grundsatz aufgestellt hatte, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist könne auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden, außer der Kündigung lasse sich im Einzelfall der Wille der Beendigung nur zum erklärten Zeitpunkt entnehmen, setzt der 5. Senat jetzt einen anderen Schwerpunkt.
Auch wenn nur die Nichteinhaltung der nicht objektiv richtigen Kündigungsfrist und nicht die Kündigung an sich angegriffen werden soll, ist die Klage innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG einzureichen.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Tankstellenmitarbeiter mit nur 3-monatiger statt 5-monatiger Kündigungsfrist im April 2008 zum 31. Juli 2008 gekündigt worden. Eine Klage, mit der die zu kurze Kündigungsfrist gerügt und Vergütung für August und September 2008 geltend gemacht worden war, reichte der Kläger im November 2008 ein.
Das BAG stellte zwar fest, dass vorliegend eine 5-monatige Kündigungsfrist richtig gewesen wäre, da der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit einen Betriebsübergang nicht berücksichtigt hatte und europarechtswidrig die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeit des Klägers nicht mitgezählt hatte. Trotzdem blieb die Klage erfolglos, weil der Senat der Ansicht war, die Kündigung, die ausdrücklich zum 31.07.2008 erklärt worden war, weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30.09.2010 auslegen zu können.
Deshalb der Rat an alle betroffenen Arbeitnehmer: auch wenn nicht die Kündigung an sich, sondern nur eine zu kurze Kündigungsfrist angegriffen werden soll, muss sicherheitshalber eine entsprechende Klage immer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 S. 1 KSchG) erhoben werden.
Weitere Auskünfte erteilen
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger und
Rechtsanwalt Karsten Bossow.