Nichtiger Gesellschafterausschluss bei unmöglicher Abfindung
Der BGH hat in seinem Teilurteil vom 05.04.2011 (Az. II ZR 263/08) entschieden, dass der Beschluss einer Gesellschafterversammlung sowohl bezügliches des Ausschlusses eines Gesellschafters als auch die Einziehung seines Gesellschaftsanteils an einer GmbH nichtig ist, wenn die GmbH es nicht vermag, die Abfindung für den eingezogenen Geschäftsanteil ohne Verstoß gegen das Eigenkapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG zu leisten.
Dies bedeutet für die GmbH, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils aufgrund des Ausschlusses eines Gesellschafters nur möglich ist, wenn die GmbH die Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter aus freien Rücklagen ohne Angriff des Stammkapitals zahlen kann.
Der BGH stellte in dem benannten Urteil ausdrücklich fest, dass der Beschluss über den Ausschluss selbst dann nichtig ist, wenn in der Satzung der GmbH vorgesehen ist, dass der Ausschlussbeschluss unmittelbar mit dem Zugang des Beschlusses beim betroffenen Gesellschafter wirksam wird.
Er berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock