Nord Stream 2 ändert das Kompensationskonzept: Erheblich reduzierte Betroffenheit der Landwirtschaftsbetriebe auf Rügen
Es ist geplant, die Nord-Stream-2-Pipeline aus Russland kommend bei Lubmin auf das deutsche Festland zu führen. Die Pipeline wird dafür in der Ostsee verlegt und soll den Greifswalder Bodden queren.
Für die Errichtung und den Betrieb der Nord-Stream-2-Pipeline ist der Vorhabenträger verpflichtet, u. a. die vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. Der Vorhabenträger hatte dafür in den Planfeststellungsunterlagen ein Kompensationskonzept vorgelegt, das vorsah, in einem erheblichen Umfang Ackerflächen auf der Insel Rügen in Weiden, Wiesen und Grünland umzuwandeln. Wir haben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Vielzahl von betroffenen Landwirtschaftsbetrieben umfassend vertreten und beraten, damit sie von ihrem Recht, gegen diese Planung Einwendungen zu erheben zu dürfen, zielgerichtet Gebrauch machen. Die eingereichten Einwendungen wurden in einem Erörterungstermin mit dem Vorhabenträger verhandelt. Die Genehmigungsbehörden, das Bergamt Stralsund und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, haben nach diesem Termin den Vorhabenträger aufgefordert, die vorgelegte Planung, u. a. auf der Grundlage der Einwendungen der Landwirtschaftsbetriebe, zu überarbeiten und zu konkretisieren.
Die Nord Stream 2 AG hat vor kurzem eine Ergänzung ihres Planfeststellungsantrags vorgelegt. Die ergänzte Planung enthält u. a. ein überarbeitetes Kompensationskonzept. Dieses sieht vor, dass zwei Kompensationskulissen, die u. a. die großflächige Umwandlung von Ackerland in Weiden, Wiesen und Grünland vorsahen, vom Vorhabenträger nicht mehr verfolgt werden. Eine dritte Kompensationskulisse wurde so geändert, dass der Ackerlandanteil erheblich reduziert wurde. Wir gehen zudem davon aus, dass sich der Vorhabenträger mit den Eigentümern der weiterhin betroffenen landwirtschaftlichen Flächen für eine Umsetzung des Kompensationskonzepts geeinigt hat.
Der Vorhabenträger stellt es in das Ermessen der Planfeststellungsbehörde, welches der vorgelegten Kompensationskonzepte in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden sollen. Er hat keine formale Erklärung abgegeben, auf die Durchführung des ersten vorgelegten Konzepts zu verzichten. Es gibt derzeit aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass in dem Planfeststellungsbeschluss für eine Kompensation der vorhabenbedingten Eingriffe auf das ursprünglich vorgelegte Konzept mit der massiven Umwandlung von Ackerflächen in Weiden, Wiesen und Grünland zurückgegriffen werden soll.