Novelle Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
Der Bundesrat hat am 03.07.2020 der siebten Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (nachfolgend: TierSchNutztV) zugestimmt (für weitere Einzelheiten: Bundesrat-Drucksache 302/20). Damit endet ein langwieriger Prozess der Neufassung der Verordnung. Vorliegend wollen wir die Änderungen für die Rinderzüchter, welche vor allem im Bereich der Kälberhaltung liegen, kurz erläutern:
§ 5 S. 1 Nr. 1 TierSchNutztV lautet bisher, dass Kälber nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen dürfen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen. § 5 S. 1 Nr. 1 TierSchNutztV wird nun dahingehend erweitert, dass der Liegebereich der Kälber nicht nur trocken sein muss, sondern den Kälbern muss auch ein weicher oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
Der Verordnungsgeber begründet diese Veränderungen damit, dass die Liegefläche den Bedürfnissen der Kälber an die Beschaffenheit der Liegefläche entsprechen soll. Dies ist dann der Fall, wenn die Liegefläche entsprechend dem Körpergewicht der Tiere nachgibt – also weich oder elastisch verformbar ist. Dies ist z. B. durch entsprechend nachgiebige, elastische Gummibodenbeläge oder durch eine weiche Einstreu möglich (siehe Bundesrat-Drucksache 302/20, S. 2). Diese Änderung dient auch der Klarstellung der Anforderung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d TierSchNutztV. So muss der Liegebereich so beschaffen sein, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt. Ferner schreibt das Europarecht, insbesondere die Richtlinie 2008/119/EG vor, dass Liegeflächen bequem sein müssen.
Zur Nachrüstung der derzeit weit verbreiteten Spaltenböden z. B. mit geschlitzten Gummibodenbelägen, wird den Tierhaltern ein Zeitraum von bis zu drei Jahren eingeräumt (siehe § 45 Abs. 1 TierSchNutztV neue Fassung). Ferner verfügt § 45 Abs. 1 TierSchNutztV neue Fassung über eine Härtefallklausel, welche die Möglichkeit einräumt, dass die Frist zur Nachrüstung verlängert wird. Diese Härtefallklausel kann erforderlich sein für Stallungen, in denen ein Nachrüsten vorhandener Böden nicht möglich ist und umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich werden (siehe Bundesrat-Drucksache 302/20, S. 2).