NT-Auflagen - aktualisierte Anwendungsgebiete

Pflanzenschutzmittel sollen präzise in dem Bereich (z. B. Zielorganismen bei Schädlingen) wirken, für den sie vorgesehen sind und nicht darüber hinaus. Zum Schutz angrenzender Nichtzielorganismen und der für sie erforderlichen Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft werden mit jeder Neu- bzw. Wiederzulassung eines Pflanzenschutzmittels durch die Zulassungsbehörde Anwendungsbestimmungen erlassen. Unter diesen finden sich auch die sogenannten NT-Auflagen, die kultur- und wirkstoffabhängige Vorgaben enthalten. Die Kurzform „NT“ steht für Naturhaushalt (N) und für terrestrische (T) Flora und Fauna.

Anwendungsgebiet und Relevanz

Die Anwendungsauflagen gelten nicht generell für sämtliche landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die betroffenen Flächen stellt das Julius-Kühn-Institut (JKI) als regionalisierte Kleinstrukturen in Kartenform bereit. Diese sind im Mapviewer abrufbar. Zusätzlich kann die Kulisse auch in Textform heruntergeladen werden. Die Landwirtschaftsbetriebe müssen unbedingt die aktuellen Festlegungen für ihre Flächen prüfen, da die Methode für die Festlegung angepasst wurde und damit in vielen Fällen eine Vergrößerung der Anwendungskulisse einherging. Verstöße gegen NT-Auflagen sind als Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 50T EUR bußgeldbewährt und können zudem zu Sanktionen mit Auswirkung auf die Direktzahlungen nach sich ziehen (GAB 7). Neben der ohnehin notwendigen Dokumentation der Maßnahmen sind die bei der Anwendung einzuhaltenden Bestimmungen stets im Spritzauftrag für ihren Spritzenfahrer aufzunehmen (ordnungsgemäße Anweisung und Überwachung).

Neuerungen in den Grundlagen der Gebietsfestlegungen

Ziel der NT-Auflagen ist, die ausreichende Entwicklung von Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft durch die Reglementierung des PSM-Einsatzes zu fördern. Dafür wird gebietsbezogen geprüft, ob ein hinreichender Anteil an Kleinstrukturen vorhanden ist. Falls nicht, gelten die NT-Auflagen.

Die Gebietsfestlegung erfolgt flächenbezogen unverändert auf Gemeindeebene. Das zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat in diesem Jahr allerdings die Methode zur Untersuchung angepasst. Auf ihren Strukturanteil werden nun Teilflächen von 1 km² untersucht. Die Nichtzielorganismen, auf deren Schutz die Bestimmungen abzielen, finden sich vor allem in Feldrainen, Hecken, Gehölzen, Gehölzinseln, Steinriegeln, Felshängen, Wegböschungen und in Sukzessionsflächen – diese müssen für eine Berücksichtigung eine Mindestbreite von drei Metern aufweisen und direkt an die zu behandelnde Fläche angrenzen. Herangezogen wird der Biotopindex und Daten, die die Bundesländer je Gemeinde melden – aus der Berechnung ergibt sich der Ist-Wert für den Strukturanteil. Liegt dieser unterhalb des Soll-Werts (neu 10 %), wird das Gebiet erfasst und rot geschlüsselt. Ein Gemeindegebiet ist erst dann von den besonderen NT-Auflagen befreit, wenn mindestens 50 % ihrer Teilflächen einen Strukturanteil > 10 % erreichen.

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