Nulltoleranz bei gentechnisch verändertem Saatgut– Übertragbare Grundsätze bei Dioxinbelastung
Am 19.01.2011 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine auf Flächenumbruch gerichtete Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen wegen der Ausbringung angeblich mit Spuren von GVO versetzten Rapssaatgutes rechtswidrig war. In dem zu entscheidenden Fall gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass trotz behördlich festgestellter GVO in dem Saatgut ein Verstoß gegen das Gentechnikgesetz nicht vorlag. Die damals unter sofortigen Vollzug gestellte Umbruchverfügung hatte der Landwirt befolgt und anschließend Klage erhoben.
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass eine gezielte Ausbringung von GVO – wohl wegen vorhergehender negativer Proben – nicht vorgelegen habe und dass insoweit der Erlass einer Ordnungsverfügung im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme. Darüber hinaus habe die Behörde insbesondere die wirtschaftlichen Folgen der Anordnung für den schuldlosen Landwirt nicht hinreichend beachtet. Auch insofern stelle sich die Anordnung als fehlerhaft dar.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen. Es ist daher zu erwarten, dass sich auch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall zu beschäftigen hat. Im Ergebnis steht bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass unter den Gerichten bisher keine Einigkeit dahingehend besteht, ob und inwieweit die gesetzlich vorgesehene Nulltoleranz im Sinne der Gefährdungshaftung im Einzelfall Bestand haben kann. Jedenfalls der Hessische Verwaltungsgerichtshof scheint – die umfassende Urteilsbegründung liegt noch nicht vor – Zweifel daran zu haben, dass jeder Landwirt, der schuldlos GVO verunreinigtes Saatgut verwendete, in jedem Fall voll zur Verantwortung gezogen werden könne.
Die GVO-Fälle weisen eine gewisse Parallele zur aktuellen Dioxinproblematik auf. Auch in letzterer sind schuldlose Landwirte, die (tierische) Erzeugnisse unter Verwendung verunreinigten Futtermittels, das als unbedenklich und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend geliefert wurde, hergestellt haben, ordnungsbehördlich in Anspruch genommen worden. Auch wenn GVO und Dioxine nicht unmittelbar miteinander zu vergleichen sind, liegen ähnliche Probleme und Fallgestaltungen vor. In sämtlichen Fällen werden Landwirte schuldlos in die Versäumnisse und/oder Machenschaften auf Zuliefererebene verstrickt und müssen für dies einstehen.
Daher ist gegebenenfalls auch bei der Lieferung dioxinbelasteter Futtermittel zu fragen, ob behördliche Betriebssperrungen Bestand haben können, wenn die Landwirte zum einen mangels Kenntnis der Belastung der Futtermittel und ihrer Folgeprodukte nicht gezielt vorgehen und die Behörden zum anderen nicht abwägen, welche Folgen die Sperrungen gerade für die nicht verantwortlichen, jedoch am stärksten betroffenen Landwirte haben.
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Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh