OLG Brandenburg: Landwirt wegen rechtswidriger Baumschnittmaßnahmen schadenersatzpflichtig

Mit Urteil vom 06.02.2013 (7 U 191/09) hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg den Geschäftsführer einer landwirtschaftlichen Gesellschaft zu Schadenersatz verurteilt. Entgegen einer beschränkten behördlichen Erlaubnis führte der Geschäftsführer Schnittarbeiten an Straßenbäumen in einer Höhe über 4,50 m durch, was nach Überzeugung des OLG zu einem Wertverlust am Baumbestand führte.

Der Geschäftsführer einer landwirtschaftlichen GmbH beantragte bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zur Durchführung von Baumschnittmaßnahmen an Straßenbäumen. Die Äste der Straßenbäume ragten in das Feld der Agrargesellschaft, so dass es in Teilen nicht mehr möglich war, mit größerer Technik unter den Ästen hindurchzufahren. Eine durchgehende Bewirtschaftung der betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen bis an die Feldgrenze war nicht mehr möglich. Die zuständige Behörde erteilte eine Genehmigung zur Durchführung von Baumschneidemaßnahmen bis zu einer Höhe von 4,50 m. Der Geschäftsführer ließ jedoch Baumschneidemaßnahmen oberhalb von 4,50 m an den angrenzenden Bäumen durchführen.

Das übermäßige Beschneiden der Bäume stelle nach der Rechtsauffassung des OLG Brandenburg eine unerlaubte Beeinträchtigung des Eigentums des Grundstückseigentümers der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland dürften insoweit auch vom Land Brandenburg, welches die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes verwaltet, geltend gemacht werden. Die Durchführung von Baumpflegearbeiten oberhalb von 4,50 m war nicht von der Genehmigung gedeckt und daher rechtswidrig. Die persönliche Ersatzpflicht des Geschäftsführers der Agrargesellschaft greife, auch wenn er die Arbeiten im Interesse der GmbH durchgeführt habe. Der Geschäftsführer sei selbst als Täter anzusehen und daher ersatzverpflichtet.

Bezüglich des zu ersetzenden Schadens ging das Gericht von einer Wertminderung der mit den gestutzten Bäumen bepflanzten Grundstücke aus. Entscheidendes Kriterium für die Wertminderung der Grundstücke war hier der Baumschnitt in einer lichten Höhe über 4,50 m. Dadurch wären die Straßenbäume in ihrer Funktion beeinträchtigt worden, da diese sowohl als Schattenspender als auch der besonderen Gestaltung des Straßenbildes dienen würden.

Bemerkung muss insoweit auch die vom Gericht angenommene Schadenshöhe finden. Das Gericht stellte insgesamt an 35 Eichen und Roteichen einen Baumschnitt in der Höhe von über 4,50 m fest und nahm hierfür einen Verkehrswertverlust der Grundstücke in Höhe von 7.050,00 € an. Dieser ergebe sich aus dem zukünftigen Aufwand einer Nachsorge und Kontrolle der beschädigten Bäume. Zudem wurde der Landwirt auch zur Übernahme der Gutachterkosten in Höhe von 3.570,00 € verurteilt.

Eine dagegen erklärte Aufrechnung des beklagten Geschäftsführers mit einer Aufwendungsersatzforderung für die Kosten der (rechtmäßigen) Baumpflegearbeiten blieb hingegen ohne Erfolg.

Abschließend kann daher nur geraten werden, vor der Durchführung von Schnittarbeiten an Bäumen, die auf fremden Grundstücken stehen, eine entsprechen Erlaubnis einzuholen und diese nicht zu überschreiten. Gemäß § 910 BGB steht dem Grundstückseigentümer das Recht zu, von Nachbargrundstücken überwachsende Äste zu beschneiden. Jedoch ist dies nur gestattet, soweit die Äste die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwältin Constanze von Plessen, Schwerin
Rechtsanwalt Max Allendorf, Schwerin