OLG Rostock zu Personenfirmen bei GmbH – Firmierung ohne Bezug zum Namensgeber

Das Oberlandesgericht Rostock hat in seinem Beschluss vom 17.11.2014 (Az.: 1 W 53/14) entschieden, dass bei Bildung einer Personenfirma einer GmbH unter Verwendung des Nachnamens eines Nicht-Gesellschafters oder eines Minderheitsgesellschafters weder ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 GmbHG (Firma) noch gegen das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 HGB besteht.

Die Firma „B-Versicherungsmakler-GmbH“ hatte die Eintragung der Gesellschaft unter dieser Firma in das Handelsregister beantragt. Die Firma wurde im Jahr 2014 neu gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Die Gesellschaft hatte nur einen Gesellschafter, Herrn H. Namensgeber der Gesellschaft war der Versicherungsmakler B, der seinen Versicherungsbestand an die neu gegründete GmbH veräußert hatte und in diese Gesellschaft erst später mit einem Anteil von 2% vom Stammkapital aufgenommen worden war.

Das Amtsgericht Stralsund als zuständiges Registergericht äußerte in einer Zwischenverfügung Bedenken gegen die beabsichtigte Firmierung, da kein Bezug des Namensgebers B zur GmbH bestehe. Zu dieser Zeit war B noch nicht Gesellschafter der GmbH. Die GmbH legte anschließend ein Schreiben vor, mit dem der Namensgeber B der Verwendung seines Namens zustimmte. In einer vom Registergericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahem der IHK Rostock meldete auch diese Einwände gegen die Firmierung an. Es bestünde Irreführungsgefahr gem. § 18 Abs. 2 HGB und der Grundsatz der Firmenwahrheit sei verletzt. Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht und forderte die GmbH mit einer weiteren Verfügung auf, die Firma zu ändern. Dagegen richtete sich die Beschwerde der GmbH zum Oberlandesgericht Rostock. Die Beschwerde hatte Erfolg, so dass der Beschluss des Registergerichts aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen wurde, die Ein-tragung der GmbH in das Handelsregister zu vollziehen.

Das OLG stellte in seinem Beschluss fest, dass die Firma „B-Versicherungsmakler-GmbH“ weder gegen § 4 GmbHG noch gegen § 18 Abs. 2 HGB verstoße. Seit Änderung des § 4 GmbHG zum 01.01.1999 sei es nicht mehr erforderlich, dass – soweit die GmbH eine Personenfirma führt – diese notwendigerweise die Namen von Gesellschaftern enthält oder eine Sachfirma, die sich auf den Unternehmensgegenstand bezieht. Eine Personenfirma ohne Gesellschafterbezug sei seit der Reform gesetzlich nicht mehr verboten, so das OLG weiter.

Darüber hinaus sei auch kein Verstoß gegen das sich aus § 18 Abs. 2 HGB ergebende Irreführungsgebot gegeben, aus dem sich der Grundsatz der Firmenwahrheit ergibt.

Es treffe zwar zu, dass neben § 4 GmbHG die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB zu beachten seien, so das OLG. Das Irreführungsverbot untersage indes lediglich die Bildung einer Firma, die Angaben enthält, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, ersichtlich irre zu führen. Soll der Name eines Nicht-Gesellschafters in der Firma aufgenommen werden, begründe dieses Vorgehen nur dann eine Irreführungsgefahr, wenn der gewählte Name für die angesprochenen Verkehrskreise von Relevanz ist. Dies, so das OLG, sei etwa bei der Verwendung des Namens einer Person des öffentlichen Lebens anzunehmen, wenn dadurch eine maßgebliche Beteiligung des Namensgebers nahegelegt wird. Nur dann könne der Namensträger Bedeutung für die wirtschaftlichen Entscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise haben, die dem Namensträger ein gewisses Vertrauen entgegenbringen.

Das OLG konnte indes nicht feststellen, warum dies im streitgegenständlichen Fall zu bejahen gewesen wäre. Weder vom Registergericht noch von der IHK sei dargetan, dass durch die Verwendung des Namens „B“ Anhaltspunkte entstehen, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise dadurch beeinflusst wären und dem Namensträger ein besonderes Vertrauen entgegengebracht würde. Den angesprochenen Verkehrskreisen, so das OLG abschließend unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung des LG München I, des OLG Jena und des OLG Hamburg, sei es grundsätzlich gleichgültig, wer als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt ist, es sei denn, es liegt der genannte Ausnahmefall vor.

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Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock