OLG Schleswig-Holstein: Keine Zahlung für Handwerkerleistungen bei teilweiser Schwarzgeldabrede
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 16.08.2013 (AZ: 1 U 24/13) entschieden, dass bei einer auch nur teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig sei und dass der beauftragte Unternehmer auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Leistungen verlangen kann.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger führte Elektroinstallationsarbeiten in neu errichteten Reihenhäusern durch. Mit den Eigentümern der Grundstücke hatte der Kläger vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag in Höhe von 13.800 € gegen Rechnung und daneben 5.000 € ohne Rechnung gezahlt werden sollen. Die beklagten Grundstückseigentümer überwiesen an den Kläger rund 10.000 € und zahlten in bar 2.300 €. Nach Abschluss der Installationsarbeiten verlangte der Kläger restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 € von den Beklagten. Die Beklagten machten wiederum Schadensersatz wegen mangelhafter Leistungen des Klägers geltend.
Das OLG Schleswig-Holstein hat die Klage abgewiesen. Der Handwerker soll weder einen Anspruch auf den von der Schwarzgeldabrede betroffenen noch auf den nicht von dieser Abrede betroffenen Anteil haben. Vielmehr soll er – soweit Vergütungsanteile noch nicht gezahlt wurden – leer ausgehen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der geschlossene Werkvertrag gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstieße. Durch die Vereinbarung, dass die Werkleistungen teilweise ohne Rechnung erbracht werden sollten, sollte der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden. Aufgrund dieses Verstoßes sei der Vertrag gemäß § 134 BGB als insgesamt nichtig anzusehen.
Die Annahme einer Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB, nur in Bezug auf die Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen, würde nach Ansicht des Gerichts nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten. Dem Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, sei am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe.
Das OLG Schleswig-Holstein versagte dem Kläger darüber hinaus auch einen Anspruch auf Wertersatz unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruchs würde nach Ansicht des Gerichts der Missbilligung der Schwarzarbeit widersprechen. Der mögliche Vorteil des Auftraggebers, der die Vorleistungen des Auftragnehmers behalten kann, sei kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzuheben.
Aufgrund der Gesamtnichtigkeit des Vertrages konnten die beklagten Hauseigentümer auch keinen Schadensersatz wegen der mangelhaft erbrachten Arbeiten verlangen.
Insgesamt knüpft die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein an die bisherige Rechtsprechung des BGH zu Schwarzgeldabreden an, geht jedoch in Bezug auf etwaige Wertersatzansprüche des Auftragnehmers noch darüber hinaus. Diesbezüglich hatte der BGH mit Urteil vom 31.05.1990 (AZ: VII ZR 336/89) entschieden, dass dem Auftragnehmer durch einen Risikoabschlag geminderte Bereicherungsansprüche zustehen können.
Sollte es vorliegend zu einer Revisionsentscheidung kommen, bleibt abzuwarten, ob der BGH sich im Hinblick auf den vollständigen Ausschluss von Wertersatzansprüchen dem OLG Schleswig-Holstein anschließen wird.
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Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
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