Online-Gründung der GmbH - Die Digitalisierung erhält Einzug in das Gesellschaftsrecht

Ab dem 01. August 2022 können Unternehmer eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) online gründen.

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Ermöglicht wird dies durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG). Mit dem DiRUG setzt der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie (EU) 2019/1151 um. Damit wird ein „neues Zeitalter“ der Digitalisierung im deutschen Gesellschaftsrecht eingeläutet. Neben der Online-Gründung der GmbH sieht das DiRUG u.a. eine neue Variante der öffentlichen Beglaubigung mittels qualifizierter elektronischer Signaturen und Videokommunikation vor. Handelsregisteranmeldungen können daher zukünftig auf diesem Wege erfolgen, ohne persönlich zum Notar gehen zu müssen. Das ist indessen leider nicht bei Personenhandelsgesellschaften vorgesehen.

Registerinformationen werden zudem leichter zugänglich sein. Sie werden zukünftig einheitlich über das Portal www.handelregister.de einsehbar sein und zwar kostenlos. Dafür müssen alle eingetragenen Rechtsträger eine Bereitstellungsgebühr entrichten. Auch die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen wird zukünftig nicht mehr über den Bundesanzeiger, sondern allein über das Unternehmensregister laufen.

Anwendungsbereich der Online-Beurkundung

Die Online-Gründung basiert auf Videokommunikation mit den Notariaten. Dafür wird die Bundesnotarkammer ein Videokommunikationssystem einrichten und betreiben. Über dieses System werden auch die technische Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises, die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der Urkunde mit der Signatur erfolgen. Eine Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikationssystem ist auf den Fall der GmbH-Gründung mit Bareinlagen beschränkt, § 16a Abs. 1 Hs. 2 BeurkG-E i.V.m. § 2 Abs. 3 GmbHG-E. Sachgründungen sind auf diesem Wege nicht vorgesehen.

Ablauf der Online-Beurkundung

Die Identifikation der Beteiligten erfolgt anhand eines dem Notar elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie eines der in § 16c S. 1 Nr. 1 und 2 BeurkG-E genannten Dokumente, darunter ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG oder eines solchen nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes.

Der Notar hat bei der Online-Beurkundung eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Die elektronische Niederschrift ist vom Notar zu verlesen. Auf Verlangen der Beteiligten soll die elektronische Niederschrift diesen auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden. Das rein elektronische Dokument wird mittels qualifizierter elektronischen Signaturen der Beteiligten und des Notars unterzeichnet. Das wiederum hat zur Folge, dass jeder Gründer, der von der Online-Gründung Gebrauch machen will, die Voraussetzungen für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei sich schaffen muss. Eine eigene Anwendungssoftware ist hingegen nicht erforderlich.

Sonderfall der gemischten Beurkundung

Ebenfalls möglich sein wird die gemischte Beurkundung, wobei einige Personen an der Beurkundung digital teilnehmen, andere beim Notar persönlich anwesend sind. In diesem Fall ist neben der elektronischen Niederschrift mit den persönlich erschienenen Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift aufzunehmen.

Nur ein erster Schritt

Die mit dem DiRUG einhergehenden Möglichkeiten stellen auf dem Weg der Digitalisierung des Gesellschaftsrechts erst einen ersten, kleinen Schritt dar. Die damit verbundenen Einschränkungen sind noch sehr hoch. Die Ausdehnung des Onlineverfahrens auf weitere Bereiche des Gesellschaftsrechts ist jedoch zu erwarten und wird auch neben der reinen Bargründung von GmbHs zukünftig die Abwicklung weiterer gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen wie Satzungsänderungen oder Sachgründungen deutlich erleichtern.