Organstellung und Verwaltervertrag gehen bei GmbH-Verschmelzung auf die übernehmende GmbH über
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.02.2014 (V ZR 164/13) entschieden, dass bei der Verschmelzung einer Verwalter-GmbH auf eine andere juristische Person die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen.
Die von den Wohnungseigentümern zweier benachbarter Wohnungseigentumsanlagen bis zum 27.05.2012 zur Verwalterin bestellte GmbH wurde mit Vertrag vom 01.08.2011 auf eine andere GmbH verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 03.09.2011 in das Handelsregister eingetragen. In den darauffolgenden Eigentümerversammlungen fassten die Wohnungseigentümer beider Anlagen gleichlautende Beschlüsse, nach denen einer etwaigen Übertragung des Verwalteramtes sowie des Verwaltervertrages auf die übernehmende GmbH widersprochen werden sollte. Vorsorglich sollten auch die Verwalterverträge mit der ursprünglichen Verwalterin der übertragenden GmbH fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt werden. Gegen diese Beschlüsse hat sich die übernehmende GmbH mit einer Anfechtungsklage gewendet und zuletzt beantragt, vor allem festzustellen, dass der Verwaltervertrag sowie die Organstellung auf sie übergegangen sei und bis zum 27.05.2012 fortbestanden habe.
In seinem Urteil hat der BGH diese Auffassung nun – entgegen der fast einhelligen Rechtsprechung - bestätigt. Demnach geht der Verwaltervertrag bei der Verschmelzung von juristischen Personen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über. Nichts anderes gelte für die Organstellung des Verwalters.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG findet bei der Verschmelzung eine umfassende Gesamtrechtsnachfolge statt, worauf der Bundesgerichtshof entscheidend abstellte. Von dem Übergang ausgenommen seien nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten. Entscheidend sei danach, ob der Verwaltungsvertrag aus umwandlungsrechtlicher Sicht als höchstpersönliches Rechtsverhältnis anzusehen ist. Diese Frage verneinte der Bundesgerichtshof jedenfalls dann, wenn der bisherige Verwalter eine juristische Person ist. Dann stehen nämlich in aller Regel nicht die Ausführungen der Dienstleistungen durch bestimmte natürliche Personen im Vordergrund und hätten die Wohnungseigentümer hierauf rechtlich gesehen auch keinen Einfluss. Sie könnten weder die Auswechslung von Gesellschaftern oder Geschäftsführern verhindern noch die Personalauswahl bestimmen.
Ausdrücklich offengelassen hat der BGH indes die Frage, ob sich die Gesamtrechtsnachfolge auch bei der Verschmelzung von übertragenden Personenhandelsgesellschaften auf den Verwaltervertrag erstreckt. Auch die Frage, wie sich eine Spaltung – insbesondere die Ausgliederung eines einzelnen kaufmännischen Unternehmens – auswirkt, hat der BGH offen gelassen.
Schließlich führt der BGH aus, dass die Verschmelzung für sich genommen keinen wichtigen Grund zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB darstellt. Hierfür bedürfe es besonderer Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen. Insoweit seien jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Ausgestaltung des Kündigungsrechtes müsse das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwaltern gewährleisten, weshalb es ausreiche, wenn die Wohnungseigentümer aufgrund der Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen müssten, die nicht ganz unerheblich sind. Daran soll es jedoch regelmäßig fehlen, wenn die sachliche Betreuung aus Kundensicht im Wesentlichen unverändert bleibt, weil das Interesse des Verwalters an der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Abwägung höher zu gewichten sein werde.
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Carlo Thiel, Mediator, Rostock
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock