Pächter muss die Entstehung von Dauergrünland verhindern
Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Urteil vom 03.05.2016 (Az.: 2 LU 7/15) einem Verpächter Schadensersatz zugesprochen, weil der Pächter die als Ackerland verpachtete Fläche nur noch als (Dauer-)Grünland zurückgeben konnte. Die Höhe des Schadens hat das OLG Schleswig ermittelt, indem es die jährliche Pachtpreisdifferenz zwischen der Verpachtung von Grünland und der Verpachtung von Ackerland mit dem Faktor von 25 multipliziert hat.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Schleswig ausgeführt, dass die von Beginn des Pachtvertrages an als Grünland genutzten Flächen mit der Möglichkeit zur Nutzung als Ackerland verpachtet worden seien. Dies sei die vertraglich vorgesehene „bisherige landwirtschaftliche Nutzung“ im Sinne der pachtvertraglichen Regelung. Zudem hätten die Parteien in dem Pachtvertrag auch eine wirksame Vereinbarung über die rechtliche Einordnung der Flächen getroffen, da der Verpächter im Pachtvertrag zusichere, dass die Flächen „ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der Agrarreform“ seien. Schließlich sei im Pachtvertrag geregelt gewesen, dass der Pächter das Prämienrecht zu erhalten und bei Pachtende nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit zurückzugewähren habe.
Der Beklagte konnte die Flächen jedoch nur als Dauergrünland zurückgeben, weil ein Umbruch nicht möglich war, da der Erwerb von sog. Umbruchrechten nicht gelang.
Das OLG Schleswig sah ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten darin, dass dieser es unterlassen habe, trotz der Veränderungen der Rechtslage nach Pachtbeginn die Pachtflächen zumindest alle fünf Jahre zum Anbau anderer Futterpflanzen als Gras/Grünfutter zu verwenden, um den Status als Dauergrünland nicht über die Pachtzeit hinaus festzuschreiben. Zu diesem objektiven Pflichtenverstoß genüge es, dass der Pächter das Umbruchverbot für die konkret betroffenen Flächen objektiv hätte vermeiden können und zu entsprechenden Maßnahmen vertraglich auch verpflichtet gewesen sei. Nach Auffassung des OLG Schleswig hätte der Pächter entweder eine schriftliche Genehmigung des Verpächters zur Nutzungsänderung einholen oder durch die Art einer Bewirtschaftung die Nutzungsmöglichkeit der Flächen als Acker sichern müssen. Habe der Pächter eine Landwirtschaftsfläche als Acker gepachtet und ist er zu einer dauernden Nutzungsänderung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters berechtigt, falle es grundsätzlich auch in seinen Pflichtenbereich, die ihm möglichen Maßnahmen zum Erhalt der Umbruchmöglichkeit zu ergreifen.
Das OLG Schleswig sah das Unterlassen entsprechender Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung von Dauergrünland auf den gepachteten Flächen des Verpächters als fahrlässig an. Der Pächter habe dem Pachtvertrag ohne Schwierigkeiten entnehmen können, dass er die Flächen als Acker gepachtet hatte. Der drohende Verlust der Möglichkeit, die zu Dauergrünland gewordenen Flächen wieder als Acker zu nutzen, habe mit der Änderung der EU-Vorschriften ab 2003 im Raum gestanden.
Ein Mitverschulden des Verpächters, der es unterlassen hatte, den Pächter zum Umbruch der Flächen aufzufordern, verneinte das OLG Schleswig und bestätigte damit die Rechtsauffassung des Landwirtschaftsgerichts. Allein der Pächter, der die Flächen bewirtschaftete, sei verpflichtet gewesen, sich aktiv über veränderte Rahmenbedingungen für die Nutzung zu informieren.
Zur Berechnung des zu ersetzenden Schadens hat das OLG Schleswig wie zuvor das Landwirtschaftsgericht auf die jährliche Pachtwertdifferenz zwischen der Verpachtung von Ackerland und Grünland abgestellt und diese mit dem Faktor von 25 multipliziert.