Pauschales Kopftuchverbot verfassungswidrig!
Das Bundesverfassungsgericht hat sich von den Maßgaben und Hinweisen seiner sogenannten Kopftuch-Entscheidung vom 24.09.2003 (BVerfGE 108, 282) distanziert und seine Rechtsprechung bedeutsam geändert. Im Jahr 2003 sah das Bundesverfassungsgericht ein pauschales Kopftuchverbot auf Grundlage einer landesrechtlichen gesetzlichen Regelung noch als verfassungsmäßig an.
Mit Beschluss vom 27.01.2015 ist das Bundesverfassungsgericht von dieser Rechtsprechung nun abgewichen. Es hat nunmehr entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot in öffentlichen Schulen mit der verfassungsrechtlich garantierten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagoginnen und Pädagogen nicht vereinbar ist.
Eingelegt wurden die Verfassungsbeschwerden von zwei muslimischen Pädagoginnen aus Nordrhein-Westfalen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die sich weigerten im Schuldienst ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch beziehungsweise eine als Ersatz hierfür getragene Wollmütze abzulegen. Mittelbar richteten sich die Verfassungsbeschwerden damit gegen Vorschriften des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, die es Pädagogen verbietet, politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen abzugeben, die geeignet sind , die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
Das Bundesverfassungsgericht gab den muslimischen Pädagoginnen Recht. Die Vorschriften des Landesschulgesetzes NRW stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagogen dar. „Das Tragen einer religiös konnotierten Bekleidung ist nicht von vornherein dazu angetan, die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler zu beeinträchtigen. Solange die Lehrkräfte nicht verbal für ihre Position oder ihren Glauben werben und sie die Schüler über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchen, werden diese lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit der Lehrkräfte konfrontiert, was im Übrigen durch das Auftreten anderer Lehrkräfte mit anderen Glauben und Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen wird. Weder das Elterngrundrecht aus Artikel 6 Abs. 2 GG noch der staatliche Erziehungsauftrag nach Artikel 7 Abs. 1 GG stehen der Ausübung der positiven Glaubensfreiheit der muslimischen Pädagoginnen entgegen.“ Ein Verbot zum Tragen eines Kopftuches kann erst dann gerechtfertigt sein, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder der staatlichen Neutralität feststellbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat damit das pauschale Kopftuchverbot zwar für verfassungswidrig erklärt, den Landesgesetzgebern aber ein Hintertürchen offen gelassen. „Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, äußere religiöse Bekundungen nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden. Einer solchen Situation kann der Gesetzgeber insoweit auch vorbeugend durch bereichsorientierte Lösungen Rechnung tragen.“
Wie eine solche landesrechtliche Regelung verfassungskonform gestaltet werden kann, lässt das Bundesverfassungsgericht offen. Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie „substantielle Konfliktlagen“ und „ in einer beachtlichen Zahl“, wird aber zu neuem Streitstoff unter den Juristen führen. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Landesgesetzgeber auf diese Rechtsprechungsänderung reagieren. Der Kopftuchstreit ist damit gewiss noch nicht am Ende.
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Frau Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock