Pferdezucht und Liebhaberei
Die Finanzämter erkennen im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer oftmals die Verluste einer Pferdezucht nicht an, soweit dieser Unternehmensteil über Jahre Verluste erwirtschaftet. Vielmehr geht die Finanzverwaltung hierbei regelmäßig von einer sogenannten „Liebhaberei“ aus. Es soll hier an der notwendigen Gewinnerzielungsabsicht fehlen. Sämtliche in diesem Betriebsteil entstandenen Aufwendungen sollen nicht mit Erträgen aus anderen Sparten des landwirtschaftlichen Betriebs verrechenbar sein.
Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 27.10.2010 (Az: 1 K 46/09) diese Auffassung der Finanzverwaltung eingeschränkt. Nach den Ausführungen des Gerichts ist einem Pferdezüchter die Gewinnerzielungsabsicht auch dann nicht per se abzusprechen, wenn er im Rahmen seiner Pferdehaltung über sieben Jahre durchgängig Verluste erzielt hat. Vielmehr komme es darauf an, ob das verfolgte Betriebskonzept grundsätzlich geeignet sei, einen Totalgewinn zu erwirtschaften. Es sei dabei unschädlich, wenn das verfolgte Konzept riskant sei.
In dem vom Finanzgericht zu beurteilenden Fall sollen diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Für ein geeignetes Betriebskonzept sprach, dass die Züchterin Zuchtstuten aus qualitätsvollen Ställen hielt und ein Veredelungskonzept erfolgte. Ferner hätten entsprechend gute Stall- und Ausbildungsbedingungen vorgelegen. Aus dem verfolgten Zuchtkonzept hätte sich eine längere Anlaufphase bis zur Erwirtschaftung von Gewinnen ergeben, welche auch durch die Finanzverwaltung in angemessener Weise hätten berücksichtigt werden müssen. Sofern sich zu einem späteren Zeitpunkt jedoch zeigt, dass das verfolgte Konzept nicht geeignet ist, um einen dauerhaften Gewinn zu erwirtschaften, entfiele zu diesem Zeitpunkt die Gewinnerzielungsabsicht.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin