Pflanzenschutz-Sachkundenachweis im Scheckkartenformat
- der beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet,
- Pflanzenschutzmittel verkauft,
- nicht Sachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleitet oder
- über den Pflanzenschutz berät,
verpflichtet, den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis in Form einer Scheckkarte zu besitzen. Für die landwirtschaftlichen Betriebe bedeutet diese neue Verpflichtung, dass jeder Mitarbeiter, der eine solche Tätigkeit ausübt, über den Ausweis verfügen muss. Dieser ist z.B. beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln, die nur für die berufliche Anwendung zugelassen sind, vorzulegen.
Die bislang übliche Vorlage eines Nachweises über die bestimmte Berufsausbildung, ein entsprechendes Studium oder eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung reicht nun nicht mehr als Beleg für die Sachkunde aus. Durch die mittels des Ausweises vereinfachte Kontrollmöglichkeit der Fachkunde soll der Zweck des Pflanzenschutzgesetzes, Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können, gewährleistet werden.
Der Ausweis ist bei den zuständigen Landesbehörden unter Nachweis folgender Voraussetzungen zu beantragen:
- entweder Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Pflanzenschutzprüfung, die von den Behörden anerkannt wird oder
- Zeugnis über eine entsprechend abgeschlossene Berufsausbildung, bspw. als Landwirt, Forstwirt, landwirtschaftlich-technischer Assistent, Schädlingsbekämpfer oder
- abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium und eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte dass der Inhalt der Ausbildung festgelegter Bestandteil der Prüfung war oder
- ein von einer zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die den Nachweis über die Fachkenntnis der nachhaltigen Verwendung von Pestiziden belegt.
Sachkundige Personen sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Somit ist jeder Sachkundige, der einen älteren als dreijährigen Sachkundenachweis besitzt verpflichtet, eine Bescheinigung über die aktuelle Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme im Pflanzenschutz zur Beantragung der Scheckkarte beizulegen.
Informationen über die zuständigen Landesbehörden und die jeweils anerkannten Fortbildungstermine erhalten Sie unter folgendem Link: