Pflanzenschutzmittelkartell: Bundeskartellamt veröffentlicht Fallbericht
Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 21.10.2020 den Fallbericht zum Pflanzenschutzmittelkartell (Az: B10-22/15) veröffentlicht. Diesen finden Sie hier.
Von Januar bis April 2020 verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 157 Millionen Euro gegen acht Großhändler von Pflanzenschutzmitteln und deren Verantwortliche. Bereits im Januar 2020 veröffentlichte das Bundeskartellamt eine Pressemitteilung über den Abschluss der ersten Ordnungswidrigkeitenverfahren (hier unser Bericht).
Dem am 21.10.2020 veröffentlichten Fallbericht ist zu entnehmen, dass die Bußgelder wegen wettbewerbswidriger Absprachen im Zeitraum von 1998 bis 2015 über Preislisten, Rabatte und einige Einzelpreise beim Verkauf an Einzelhändler und Endkunden in Deutschland verhängt wurden. Die Ermittlungen ergaben, dass die am Kartell beteiligten Pflanzenschutzmittelgroßhändler die Preise im Frühjahr und Herbst gemeinsam abstimmten oder die sogenannte „Elefantenrunde“, bestehend aus den vier marktstärksten Unternehmen, Preislisten erarbeitete und diese finalen (rabattfähigen Brutto-) Preislisten nach einer weiteren Abstimmung mit den genossenschaftlichen und privaten Großhändlern jeweils im Frühjahr und Herbst den Beteiligten zur Verfügung stellte. Diese Absprachen hatten weitgehend einheitliche Preislisten bei den Händlern zur Folge. Zusätzlich trafen die Großhändler (ausgenommen die Getreide AG) mit unterschiedlichen Tatzeiträumen von 1998 bis 2008 Absprachen über mögliche Rabattspannen und Netto-Netto-Preise bei ausgewählten Fokusprodukten.
Das Kartellamt stellte die Beteiligung folgender Unternehmen fest:
- AGRAVIS Raiffeisen AG, Hannover/Münster
- AGRO Agrargroßhandel GmbH & Co. KG, Holdorf (ab 2000)
- BayWa AG, München
- BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH & Co. KG, Kiel (bis 12.01.2015)
- Getreide AG, Hamburg (ab 2008)
- Raiffeisen Waren GmbH, Kassel (bis Jahresende 2011)
- Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG, Köln, und
- ZG Raiffeisen eG, Karlsruhe.
Betreffend der Beiselen GmbH, Ulm verhängte das Bundeskartellamt unter Hinweis auf die Bonus-Regelung kein Bußgeld. Die Bonus-Regelung wird Kartellmitgliedern gewährt, die durch ihre Offenbarung an der Aufdeckung eines Kartells mitwirken.
Landwirte, denen aus den genannten Verstößen ein Schaden entstanden ist, können diesen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den Mitgliedern des Kartells ersetzt verlangen. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig - Ihnen kommt in Hinblick auf die Feststellung des Verstoßes eine Bindungswirkung nach § 33b GWB zu, d.h. bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sind die zuständigen Zivilgerichte an die Feststellungen des Bundeskartellamtes gebunden. Es muss nicht der tatsächliche Lieferant in Anspruch genommen werden. Landwirten, die Pflanzenschutzmittel von Zwischenhändlern erworben haben, können auch Schadenersatzansprüche zustehen, wenn die Zwischenhändler die Pflanzenschutzmitteln von Mitgliedern des Kartells erworben haben.