Pflicht des Architekten zur finanziellen Aufklärung
Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.03.2013 (VII ZR 230/11) im Zusammenhang mit einer Honorarklage entschieden, dass der Architekt regelmäßig seine Vertragspflichten verletzt, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Diese Kostenvorstellungen seien auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.
Der Auftraggeber hatte im vorliegenden Honorarklageverfahren mit Schadensersatzansprüchen wegen Überschreitung einer Bausumme aufgerechnet.
Nach dieser Entscheidung ist der Architekt verpflichtet, schon zu Beginn der Planungsphase die dem Bauherren zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aufzuklären. Die Aufklärung der Kostenvorstellungen muss nach der Auffassung des BGH grundsätzlich schon im Rahmen der Grundlagenermittlung erfolgen. Insbesondere bei privaten Auftraggebern sei der Architekt verpflichtet, dessen finanzielle Möglichkeiten aufzuklären. Der Architekt dürfe nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Auftraggebers planen.
Jedem Architekten ist nach dieser Entscheidung des BGH zu empfehlen, die Aufklärung der finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers rechtzeitig zu dokumentieren und sich diese bestätigen zu lassen.
Es berät Sie:
Dr. Gerold Kantner, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock