Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn des Laufs der 10-Jahres-Frist bei Schenkung eines Grundstückes mit Vorbehalt eines Wohnungsrechts
Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an dem Grundstück oder an Teilen von diesem vor, so kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2016 zum Aktenzeichen IV ZR 474/15 hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein.
Mit Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof in den 90er Jahren bereits entschieden, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof auch nach der Neufassung des § 2325 Abs.3 BGG zum 01.01.2010 fest.
Die Frage, ob und inwieweit auch vorbehaltene Wohnungsrechte an dem übertragenen Grundstück einem Fristbeginn im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB entgegenstehen können, ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Instanzenrechtsprechung unterschiedlich bewertet worden.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.06.2016 zum Aktenzeichen IV ZR 474/15 lässt sich diese Frage nicht abstrakt beantworten. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte.
Bei Fragen rund um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche berät Sie gerne: Max Allendorf, Schwerin