Planungsmangel bei nur gebäudeunverträglichen Setzungen

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 07.08.2020 - 28 U 3980/18 Bau, darüber entschieden, ob die Dimensionierung der Gründung durch einen mit der Planung beauftragten Ingenieur mangelhaft ist, die übliche und gebäudeverträgliche Setzungen nach sich zieht, wenn zu überprüfen war, ob mit der schwimmenden Gründung eine Setzung innerhalb einer für die Gebäudekonstruktion unkritischen Größenordnung erreicht werden kann. Dazu hat das OLG festgestellt:

1. Wird ein Ingenieur mit Planungsleistungen beauftragt, schuldet er eine mangelfreie und funktionstüchtige, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung.

2. Soll der Ingenieur überprüfen, „ob mit der schwimmenden Gründung eine Setzung innerhalb einer für die Gebäudekonstruktion unkritischen Größenordnung erreicht
    werden kann"
, ist seine Planung mangelhaft, wenn die Gründung nicht so dimensioniert wird, dass sie nur übliche und gebäudeverträgliche Setzungen nach sich zieht.

3. Die Erstellung einer mangelhaften Planung ist eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung.