Privilegierung von Biogasanlagen im Außenbereich

Mit Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Gesetzgeber neue Vorgaben für die privilegierte Errichtung von Hof-Biogasanlagen im Außenbereich aufgestellt. Bemerkenswert ist, dass die Begrenzung der maximal zulässigen elektrischen Leistung von damals 500 kW je Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d) BauGB a.F. aufgegeben wurde. Privilegiert errichtet werden können seit dem 01.08.2011 nunmehr Biogasanlagen, die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstaben a) bis c) BauGB wie bisher im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und (unabhängig von der elektrischen Leistung) eine maximale Feuerungswärmeleistung von 2 MW sowie eine Kapazität von maximal 2,3 Mio. Normkubikmetern Biogas im Jahr nicht überschreiten. Hierdurch werden die Möglichkeiten der dezentralen Stromerzeugung in Hof-Biogasanlagen erheblich erweitert und die Ziele des EEG, die konventionelle Energieerzeugung durch erneuerbare Energien zu verdrängen, unterstützt. Die seit 01.08.2011 geltenden Parameter der Feuerungswärmeleistung und der Kapazität zur Biogaserzeugung ermöglichen nun den privilegierten Betrieb von Biogasanlagen mit einer elektrischen Leistung von schätzungsweise 700 kW - je nach Wirkungsgrad des Blockheizkraftwerkes (BHKW) - anstatt bisher 500 kW. Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock