Privilegierung von hofnahen Agri-PV-Anlagen
Der Bundestag hat am 15.06.2023 abschließend über das „Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung in Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften“ beraten und beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf ebenfalls zugestimmt, sodass zeitnah mit einer Veröffentlichung und dem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen ist.
Durch die Gesetzesänderungen wird unter anderem der Katalog privilegierter Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erweitert. Künftig sind Agri-PV-Anlagen im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die allgemeinen bauplanungsrechtlichen sowie die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- das Vorhaben steht in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung;
- die Grundfläche der Anlagen überschreitet nicht 2,5 ha und
- es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben;
- es handelt sich um eine besondere Solaranlage im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) EEG 2023.
Es bedarf unter diesen Voraussetzungen zur Genehmigungsfähigkeit der Anlage keines Bebauungsplanes, sondern nur eines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung.
Wann ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Betrieb vorliegt, muss anhand des Einzelfalls geprüft werden. Es dürfte jedenfalls erforderlich sein, dass eine gewisse räumliche Nähe zum Betriebssitz bzw. der Hofstelle vorhanden ist. Fraglich ist zudem, ob ein rein monetärer Vorteil durch die Errichtung der Anlage genügt, um einen funktionalen Zusammenhang zum Betrieb bejahen zu können, oder ob nicht auch ein irgendwie gearteter Mehrwert für den Betrieb in Bezug auf die landwirtschaftliche bzw. gartenbauliche Erzeugung geschaffen werden muss.
Zudem bleibt offen, ob die Genehmigungsfähigkeit einen Eigenbetrieb voraussetzt, oder ob der Betrieb der Agri-PV-Anlage auch durch einen Dritten erfolgen kann.
Der Gesetzgeber durchbricht wie schon bei der „kleinen Energienovelle“ des BauGB (siehe hierzu unseren News-Beitrag vom 08.02.2023) den Grundsatz, dass die Entstehung einer Freiflächen-PV-Anlage bzw. einer Agri-PV-Anlage im Außenbereich stets einen Bebauungsplan voraussetzt und damit von einer kommunalpolitischen Entscheidung abhängt. Die bereits festgestellte Tendenz, dass in Sachen Energiewende die Entscheidungshoheit der Gemeinden eingeschränkt wird, wird somit fortgesetzt.