Privilegierungsvoraussetzungen zum Bau einer Biogasanlage im Außenbereich
Das Baugesetzbuch (BauGB) gestattet grundsätzlich nur das Bauen im sog. Innenbereich. Der Außenbereich soll von Bautätigkeiten verschont bleiben. Nach § 35 BauGB sind lediglich sog. privilegierte Vorhaben vom Bauverbot im Außenbereich freigestellt. U.a. gehören Biogasanlagen zu solch privilegierten Bauvorhaben.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dürfen Biogasanlagen im Außenbereich errichtet werden, sofern sie die in der Norm genannten Voraussetzungen erfüllen. U.a. muss die Biogasanlage im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes betrieben werden, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb stehen, die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder aus nahegelegenen landwirtschaftlichen Betrieben stammen und die Feuerwärmeleistung der Anlage nicht mehr als 2,0 MW überschreiten und die Kapazität der Anlage zur Erzeugung von Biogas ist auf eine Leistung von 2,3 Millionen Normkubikmeter (Nm3) Biogas pro Jahr begrenzt.
In der Praxis gibt es immer wieder Probleme zur Auslegung der Voraussetzung, des Betriebes der Biogasanlage „im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes“. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bedingung grundsätzlich nur dann erfüllt ist, wenn der Inhaber des privilegierten landwirtschaftlichen Basisbetriebes zugleich Eigentümer und Betreiber der Biogasanlage ist.
Die Rechtsprechung erkennt jedoch auch an, dass es aus verschiedenen Gesichtspunkten vorteilhaft sein kann, die Biogasanlage als Gewerbebetrieb in einer von der Landwirtschaft getrennten Gesellschaftsform zu betreiben. Es ist damit möglich, dass die Biogasanlage im Eigentum einer eigenständigen Gesellschaft steht und von dieser betrieben wird, welche nicht gleichzeitig Landwirtschaft betreibt.
In der Praxis besteht jedoch Streit darüber, ob und inwieweit fremde Dritte, welche nicht unmittelbar selbst die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erfüllen, an der Biogasbetriebsgesellschaft beteiligt werden können. Dies betrifft insbesondere Investoren.
Zu dieser Problematik hat das Verwaltungsgericht Stade in seinem Urteil vom 12.05.2011 (Az: 2 A 130/10) erneut Stellung genommen und seine bisherige Rechtsprechung aus dem Urteil vom 09.12.2008 (Az: 2 A 1457/07) ausdrücklich bestätigt. Danach darf eine Biogasanlage im Außenbereich nur errichtet werden, wenn sie einem landwirtschaftlichen Basisbetrieb organisatorisch zugeordnet werden kann. Ist der Inhaber des landwirtschaftlichen Basisbetriebes nicht zugleich Eigentümer der Biogasanlage, könne von der organisatorischen Zuordnung nur ausgegangen werden, wenn der privilegierte Landwirt maßgeblichen Einfluss auf die Betreibergesellschaft der Biogasanlage ausführen kann. Hiervon könne nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtes Stade nur ausgegangen werden, wenn dauerhaft sichergestellt wird, dass der Inhaber des Landwirtschaftsbetriebes Mehrheitsgesellschafter der Betreibergesellschaft ist. Er müsse sowohl die Mehrheit der Anteile als auch die Mehrheit der Stimmen halten.
Der maßgebliche Einfluss des Landwirts müsse dauerhaft durch entsprechende gesellschaftsrechtliche Regelungen gesichert werden.
In den einzelnen Ländern bestehen verschiedene Anweisungen zur Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB durch die Baubehörden. Insbesondere im Land Schleswig-Holstein geht die Verwaltung davon aus, dass eine Beteiligung eines Fremdinvestors von maximal 25% an einer Biogasanlage im Außenverhältnis zulässig ist. Die Rechtslage in Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern gleicht sich eher. Von daher ist die Argumentation des Verwaltungsgerichtes Stade in weiten Teilen auch auf Mecklenburg-Vorpommern übertragbar. Einzelne Ausführungen des Gerichts zu allgemeinen Beteiligungsformen an landwirtschaftlichen Gesellschaften sind anzuzweifeln und mit den im Land Mecklenburg-Vorpommern gewachsenen landwirtschaftlichen Strukturen nicht in Einklang zu bringen.
Es beraten Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Schwerin