Rauchverbot im Betrieb

Der Arbeitgeber kann einseitig – vorbehaltlich der Mitbestimmung des Betriebsrates, soweit einer vorhanden – ein Rauchverbot z.B. zur Intensivierung der Arbeitsleistung oder zum Schutz der nichtrauchenden Mitarbeiter einführen, § 5 ArbStättV (verschärft 2007).

Rauchende Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen (z.B. LAG Rheinland-Pfalz aus Januar und Mai 2010), also keinen Anspruch auf Vergütung von Raucherpausen oder sonstigen Arbeitszeitunterbrechungen als Arbeitszeit.

Wenn Raucherpausen vom Arbeitgeber geduldet werden, sind sie in vielen Betrieben Gegenstand kontroverser Diskussionen, da Nichtraucher sich benachteiligt fühlen.

Insgesamt ist von einer grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertentscheidung zugunsten des Nichtraucherschutzes auszugehen, vgl. z.B. Bundesnichtraucherschutzgesetz von 2007 und Landesnichtraucherschutzgesetz M-V.

Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen

Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock

Sehen Sie hierzu auch das Öffnet externen Link in neuem FensterInterview mit Rechtsanwältin Dr. Geiersberger anlässlich des Weltnichtrauchertages am 31.05.2011 im Mittagsmagazin des ZDF.