Rauchwarnmelder - wer ist für den Einbau verantwortlich?
Gemäß § 48 Abs. 4 S. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) sind in bestehenden Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, durch den „Besitzer“ mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten.
Rechtlich gesehen sind sowohl der Mieter als auch der Vermieter Besitzer der Wohnung, so dass sich in der Tat der Frage stellt, wen die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern trifft. Während das zuständige Ministeriums für Verkehr-, Bau- und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nach eigenen Angaben den Mieter in der Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern sieht, richte sich die Landesbauordnung nach einer anderen Ansicht nur an die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke und nicht auch an die Mieter, so dass sie diese auch nicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichten könne.
Das AG Hagenow hat sich nun in seinem Urteil (Az.: 10 C 359/09) der Ansicht des Ministeriums angeschlossen und entschieden, dass der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter dann nicht dulden muss, wenn die jeweilige Landesbauordnung den unmittelbaren Besitzer der Wohnung zum Einbau sowie zur Wartung der Rauchwarnmelder verpflichtet und der Mieter selbst DIN-gerechte Rauchwarnmelder eingebaut hat und diese fachgerecht warten lässt. Nach dieser Entscheidung ist in solchen Fällen auch die Umlage der Wartungskosten auf die Betriebskosten unzulässig.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt momentan dem Landgericht Schwerin in der zweiten Instanz zur Entscheidung vor.
Auch für Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Frage, wer für den Einbau von Rauchwarnmeldern verantwortlich bzw. zuständig ist, relevant sein. So hat etwa das AG Hamburg-Wandsbek in seinem Urteil vom 21.06.2010 (Az. 740 C 31/10) entschieden, dass der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der die gemeinschaftliche Installation von Rauchwarnmeldern vorsah, nichtig ist. Dies folge nach Ansicht des Gerichts daraus, dass die getroffene Regelung wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung einer Beschlussfassung entzogen sei. Ein solcher Beschluss habe nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere nicht die Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum (§ 21 V Nr. 2 WEG) zum Gegenstand, da Rauchwarnmelder nicht zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören würden. Diese Ansicht ist jedoch, wie auch das Amtsgericht selbst einräumt, umstritten.
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