Rechtsprechung des BAG zur sachgrundlosen Befristung verfassungswidrig
Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorschrift seit 2011 dahingehend ausgelegt, dass dieses Befristungsverbot nur dann greift, wenn ein Vorbeschäftigungsverhältnis innerhalb der letzten drei Jahre bestand. Wir hatten bereits am 11.01.2018 berichtet, dass einige Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte sich gegen diese Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes gewandt haben. Am 06.06.2018 hat nun das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht verfassungskonform ist. Die Annahme des Bundesarbeitsgerichtes, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages sei immer dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliege, überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil der Gesetzgeber sich, wie aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich ist, erkennbar gegen eine solche Befristung entschieden hatte.
Damit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass bei der Prüfung einer Vorbeschäftigung jedes frühere Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien zu berücksichtigen ist.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG insoweit eingeschränkt, als die Arbeitsgerichte auch weiterhin im Einzelfall prüfen können und müssen, ob das Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall unzumutbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn keine Gefahr einer Kettenbefristung besteht und unbefristete Arbeitsverhältnisse als Regelbeschäftigungsform erhalten bleiben.
Diese Einschränkung führt aus unserer Sicht nicht zur Rechtsklarheit. Aus diesem Grund ist weiterhin Arbeitgebern davon abzuraten, mit einem Arbeitnehmer, der bereits irgendwo zuvor beschäftigt wurde, ein neues Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG abzuschließen. Wurde jedoch bereits ein solches weiteres Arbeitsverhältnis abgeschlossen, wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG zum Tragen kommt oder dieses Verbot unzumutbar ist. Hier wird im Einzelfall eine rechtliche Überprüfung stattfinden müssen.