Rechtsprechungsgrundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2011 (Az.: BVerfG 1 BVR 918/10) verkündet, dass die bisherige von der Rechtsprechung praktizierte Berechnung des nachehelichen Unterhalts (Dreiteilungsmethode) nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Einklang steht. Die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung sei nicht mit den gesetzgeberischen Vorgaben zur Anwendung des § 1578 BGB vereinbar. Die Rechtsprechung habe hier ein eigenes Modell entwickelt, welches nicht mehr von den gesetzlichen Vorgaben gedeckt sei. Damit habe die Rechtsprechung in verfassungswidriger Weise gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) verankerte Gewaltenteilungsprinzip verstoßen, welches verbietet, dass die Rechtsprechung eigenes Recht ersetzt.

Auch nach den verschiedenen Änderungen des Unterhaltsrechts sieht § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, dass sich der nacheheliche Unterhalt zunächst an den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung orientiert. § 1569 BGB grenzt den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt jedoch ein, indem es zunächst vom Prinzip der Eigenverantwortung ausgeht. Nur wenn Bedürftigkeit besteht, soll nachehelicher Unterhalt gewährt werden. Nach § 1578 b BGB soll der nach § 1578 BGB ermittelte Unterhalt jedoch reduziert werden, wenn die konkrete Höhe des zu gewährenden Unterhalts den Unterhaltspflichtigen unbillig treffen.

Bislang hatte der BGH bereits bei der Berechnung des Maßes des Unterhalts § 1578 Abs. 1 BGB eine pauschale Reduzierung der Unterhaltshöhe vorgenommen, wenn der unterhaltspflichtige Partner infolge einer neuerlichen Heirat weitere Unterhaltspflichten    nunmehr gegenüber dem neuen Ehepartner – übernommen hat. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte, dass diese Auslegung in § 1578 BGB verfassungswidrig sei. Eine Einbeziehung der Lebensumstände des neuen Ehepartners des Unterhaltspflichtigen in die Berechnung dürfe nicht erfolgen. Wörtlich führte das BVerfG zur bisherigen Rechtsprechung des BGH aus:

„Die Höhe des Bedarfs des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten [werde] nicht nur von der realen einkommens- und finanziellen Belastungssituation des Unterhaltspflichtigen [bei der bisherigen Dreiteilungsmethode berücksichtigt], sondern [ist] auch davon abhängig, ob und in welcher Höhe der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen über Einkommen verfügt.“

Diese Miteinbeziehung der finanziellen Leistungskraft des neuen Ehegatten verstoße eindeutig gegen den gesetzgeberischen Willen bei der Berechnung der Unterhaltsmethode.

Infolge des Urteils des BVerfG werden eine Vielzahl von Unterhaltsansprüchen einer neuerlichen Überprüfung unterliegen. Im Wesentlichen kann sich diese Überprüfung nur auf die Zukunft beziehen, soweit bezogen auf zurückliegende Zeiträume rechtskräftige Entscheidungen zur Unterhaltshöhe vorliegen. Jeder Fall ist dabei individuell zu betrachten. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass eine pauschale Berücksichtigung der neuerlichen ehelichen Lebensumstände des Unterhaltspflichtigen nicht möglich sei. Auf Ebene der Angemessenheitsprüfung des ehelichen Unterhalts ist es aber nach wie vor möglich, dass gerade bei kleineren Einkommen bei der Neuberechnung des Unterhalts ein höherer Anspruch entsteht.

Es berät Sie:

Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht, Rostock