Referentenentwurf des BMF eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Referentenentwurf für Änderungen u.a. des Stromsteuergesetzes veröffentlicht. Neben der zukunftsorientierten Änderung, die auch die Regelung für Stromspeicher und Elektromobilität ändert bzw. einführt, will das BMF u.a. die Stromsteuerentlastung des § 9b StromStG für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigen. Mit Auslaufen des Strompreispakets droht ansonsten, dass ab Januar 2026 keine Entlastung auf den EU-Mindeststeuersatz mehr erfolgt.
Interessant sind daneben aber auch einige kleinere Details:
Art. 1 Abs. 1 lit a) des Referentenentwurfs ändert die Begriffsbestimmung des „Stroms aus erneuerbaren Energieträgern“. Dieser Begriff ist u.a. für Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG bedeutsam. Danach ist Strom aus erneuerbaren Energieträgern
„Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt“
Nicht mehr als erneuerbare Energieträger gilt dann u.a. Biomasse. Steuerbefreiungen können Betreiber von Biogasanlagen also nicht mehr aufgrund des Einsatzes erneuerbarer Energieträger in Anspruch nehmen. Dies war aber seit dem 01.01.2024 ohnehin schon der Fall, wenn die Anlage feste Biomasse verfeuert bei einer Gesamtfeuerwärmeleistung von 20 MW oder mehr und bei der Verfeuerung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe bei einer Gesamtfeuerwärmeleistung von 2 MW oder mehr.
Mit dem Referentenentwurf käme eine Stromsteuerbefreiung für Biogasanlagen unabhängig von der Gesamtfeuerungswärmeleistung nur noch dann in Betracht, wenn die Anlagen hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG wären. Das BMF definiert aber auch diesen Begriff im Referentenentwurf neu. Derzeit verweist § 2 Nr. 10 StromStG auf die Bestimmungen des § 53a Abs. 6 S. 4, 5 des Energiesteuergesetzes. Danach müssen die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Mithin war im Wesentlichen erforderlich, dass mit der Anlage mindestens 10 % der Primärenergie durch die gemeinsame Produktion von Strom und Wärme im Vergleich zu den Referenzwerten bei einer getrennten Produktion eingespart werden.
Der Referentenentwurf will diese Regelung abändern und nimmt damit (erstmals) eine direkte Definition in das StromStG auf, ohne auf das EnergieStG zu verweisen. Denn in ihm wird die Norm, auf die bisher verwiesen worden ist, ohnehin gestrichen (Art. 2 Nr. 20 lit b). Nach dem neuen § 2 Nr. 10 StromStG sind hocheffiziente Anlagen
„ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, in denen Strom erzeugt wird und die die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791 mit der Maßgabe erfüllen, dass unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlagen die direkten CO2- Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, weniger als 270 Gramm betragen.“
Der Anhang III der nunmehr relevanten Richtlinie 2023/1791 führt das Kriterium der Primärenergieeinsparung unverändert fort. Hinzu kommt aber eben die zusätzliche Anforderung an den CO2-Ausstoß. Bemerkenswert insoweit ist aber: die Richtlinie sieht – anders als der Gesetzgeber – für KWK-Blöcke, die vor dem 10.10.2023 in Betrieb gegangen sind, einen Übergangszeitraum bis zum 01.01.2034 vor. Sie müssen einen Plan zur schrittweisen Verringerung der Emissionen aufweisen können, um den Schwellenwert von 270 g CO2 je kWh bis zum 01.01.2034 zu erreichen. Diesen Übergangszeitraum skizziert der Referentenentwurf nicht nach.
Wegen der Änderung des Begriffs der erneuerbaren Energien in § 2 Nr. 7 des Entwurfes ist also davon auszugehen, dass Biomasse fortan als fossiler Brennstoff im vorgenannten Sinne anzusehen ist. Das widerspricht der Definition der RL 2018/2001. Die Richtlinie gibt in Artikel 29 Vorgaben an Biomasse-Brennstoffe vor (Nachhaltigkeitskriterien), die die Betreiber von Anlagen mit einer bestimmten Gesamtfeuerwärmeleistung erfüllen müssen. Ausweislich Artikel 2 Nr. 22 a RL 2018/2001 sind erneuerbare Kraftstoffe aber auch Biomasse-Brennstoffe.
Der Referentenentwurf begründet die Änderungen u.a. damit, dass Art. 44 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung eine Differenzierung vorgenommen habe. Das stimmt aber nur begrenzt. Denn danach können die Mitgliedstaaten weiterhin die Energieerzeugung durch Verwendung von Biomasse begünstigen. Ab gewissen Gesamtfeuerungswärmeleistungen müssen nur bestimmte Nachhaltigkeits- und Transparenzkriterien nach der RL 2018/2021 hinsichtlich der eingesetzten Brennstoffe erfüllt werden. Da das aber ggf. mit einem erhöhten Bürokratieaufwand verbunden ist, hat man sich entschlossen, die seit dem 01.01.2024 sukzessive Ausklammerung der Stromerzeugung aus Biomassebrennstoffen weiter fortzusetzen (siehe hierzu S. 71 f. des Referentenentwurfs).
Zukünftig kommt also eine Stromsteuerbefreiung für Biogasanlagen regelmäßig nur nach § 9 Abs. 3, 2. Alt. StromStG in Betracht. Die Anlage muss hierfür
1. eine hocheffiziente KWK-Anlage sein, d.h.
a). 10 % Primärenergie einsparen im Vergleich zur getrennten Erzeugung und
b). pro kwH produzierter Energie (Wärme bzw. Strom) weniger als 270 g Co2 emittieren,
2. eine elektrische Nennleistung von maximal 2 MW haben und
3. der Strom muss
a). vom Betreiber der Anlage im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen werden oder
b). von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt (Contractor-Fälle), an Letztverbraucher geleistet werden, die den Strom im räumlichen
Zusammenhang zur Anlage entnehmen.