Referentenentwurf EEG 2012

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat am 19.05.2011 seinen Referentenentwurf für das EEG 2012 veröffentlicht. Mit diesem soll das aktuelle EEG umfassend reformiert werden. Ziel des Entwurfs ist es einerseits, den Ausbau der erneuerbaren Energie weiter voranzutreiben, andererseits festgestellte Fehlentwicklungen bei der gegenwärtigen Förderung der erneuerbaren Energien abzustellen.

Für den Bereich der erneuerbaren Energien aus Biomasse ergeben sich eine Vielzahl neuer Regelungen. Dies betrifft insbesondere auch die Vergütung von Strom aus Biogasanlagen. Für Biogasanlagen, die nach dem 31.12.2012 im Betrieb genommen werden, soll der Vergütungssatz inkl. gewährter Vergütungserhöhungen (bislang Boni) um jährlich 2% statt bisher 1% sinken (Degression). Selbiges ist nach dem Entwurf des BMU für Onshore-Windenergieanlagen geplant.

Nach dem Entwurf für das EEG 2012 soll künftig sowohl der Nawaro-, der Gülle- und der Landschaftspflegebonus in seiner bisherigen Form entfallen, wobei neue Vergütungsanreize für bestimmte Arten der Erzeugung von Strom aus Biomasse geschaffen werden. Wesentliches Element des neuen Vergütungssystems im geplanten EEG 2012 ist die Anhebung der Grundvergütung. Beträgt die Grundvergütung für Strom aus einer Biogasanlage bis zu einer Anlagenleistung von 150 kW augenblicklich 11,67 Ct/kWh und darüber hinaus bis zu einer Anlagenleistung von 500 kW 9,81 Ct/kWh, soll sie künftig 14,3 Ct/kWh bis 150 kW Anlagenleistung und bei bis zu 500 kW Anlagenleistung 12,3 Ct/kWh betragen. Für eine Anlage mit einer Nennleistung von 500 kW steigt die durchschnittliche Grundvergütung von derzeit 9,927 Ct/kWh auf 12,9 Ct/kWh an.

Hinzukommen soll eine Vergütungserhöhung von 6,0 Ct/kWh unabhängig von der Anlagengröße (bis maximal 5 MW Anlagenleistung), sofern der Strom aus gewissen Einsatzstoffen erzeugt wird. Diese Einsatzstoffe werden in einer besonderen Verordnung aufgezählt. Dies sind im Wesentlichen die bisherigen Einsatzstoffe (u.a. Mais, Ganzpflanzensilage), für welche der Nawaro-Bonus gewährt wird. Gewährt wird dieser Bonus nebst der erhöhten Grundvergütung jedoch nur noch, wenn im ersten Betriebsjahr mindestens 25% und danach folgend mindestens 60% der Energie im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. Im Gegensatz zum heutigen EEG wird eine Kraft-Wärme-Kopplung nicht mehr zusätzlich vergütet, sondern soll nach dem Referentenentwurf zum EEG zwingende Voraussetzung für den Erhalt der sämtlicher Vergütung nach dem EEG sein. Alternativ genügt es für die Erfüllung der Voraussetzungen, wenn der durchschnittliche, in der Anlage eingesetzte Anteil von Gülle mindestens 60 Masseprozent beträgt.

Um dem Anbau von Mais als Monokultur entgegenzuwirken, soll nach dem Entwurf des BMU zum EEG 2012 die Grundvergütung nebst Vergütungserhöhung nur gewährt, wenn der in der Biogasanlage eingesetzte Anteil von Mais und Getreidekorn im Jahr höchstens 60%, bezogen auf den Energiegehalt, beträgt.

Der Referentenentwurf sieht eine strengere Regelung zum Nachweis der in der Anlage eingesetzten Substrate vor. Der bürokratische Aufwand für den Betrieb einer Biogasanlage wird somit steigen. Im Gegenzug wurden jedoch die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung nach dem EEG nebst Boni entschärft.

Die Regelungen des neuen EEG sollen sich auch teilweise auf bereits bestehende Biogasanlagen auswirken. Zum einen sehen die Übergangsvorschriften vor, dass bestehende Anlagen sich den technischen Vorgaben anpassen müssen. Ferner sehen die Übergangsvorschriften im Referentenentwurf eine Reduzierung des Güllebonus für Biogasanlagen vor, die vor dem 06.06.2008 in Betrieb genommen wurden. Danach soll der Güllebonus auf 2,0 Ct/kWh bis zu einer Anlagenleistung von 150 kW und auf 0,5 Ct/kWh bei einer Anlagenleistung von bis zu 500 kW reduziert werden.

Die verschiedenen Fachverbände haben augenblicklich die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf. Anschließend erfolgt das weitere Gesetzgebungsverfahren. Es steht noch nicht endgültig fest, wann das neue EEG verabschiedet wird.

Es berät Sie:

Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock