Reform der Vergabe von Registrierungs- und Betriebsstättennummern

Wer Rinder (oder auch Schweine, Schafe, Ziegen, etc.) hält, muss eine Vielzahl von Vorschriften beachten.

Bisherige Rechtslage

U. a. muss die Tierhaltung der Veterinärbehörde des jeweils zuständigen Landkreises angezeigt werden. Die Veterinärbehörde erfasst dann den Betrieb unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde des Betriebes oder der Haltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für den Betrieb oder der Haltung gebildet.

Gesetzlich nicht vorgeschrieben ist es, dass auch sog. Betriebsstättennummern vergeben werden. Es handelt sich um eine zusätzliche Registriernummer für eine einzelne Betriebsstätte eines Betriebes. Eine solche zusätzliche Betriebsstättennummer wurde bisher vergeben, wenn diese Betriebsstätte als eigenständige seuchenhygienische Einheit gegenüber der des Gesamtbetriebes hervorgetreten ist bzw. die einzelnen Betriebsstättennummern wurden gestrichen, wenn alle Betriebsstätten zusammen eine seuchenhygienische Einheit bilden. Der Sinn und Zweck der Vergabe von Registriernummern (und folglich auch von Betriebsstättennummern) ist es nämlich, dass im Fall des Ausbruchs einer Tierseuche die Rinderbewegungen nachvollzogen werden können, um eine unkontrollierte Verbreitung der Tierseuche zu verhindern (siehe VG Gießen, Urteil vom 11.08.2020, 4 K 3353/19.GI, juris Rn. 62). Eine seuchenhygienische Einheit entsteht, wenn Ställe zusammen bewirtschaftet werden. Dann ist es auch wahrscheinlich, dass der Tierbestand gemeinsam erkranken wird (siehe VG Gießen, Urteil vom 11.08.2020, 4 K 3353/19.GI, juris Rn. 63).

 

Rechtslage ab dem 21.04.2021

Am 21.04.2021 tritt die VO (EU) 429/2016 in Kraft. Darin ist geregelt, dass jeder Betrieb eine individuelle Registriernummer erhält (siehe Art. 93 VO (EU) 429/2016). Allerdings ist der Begriff des Betriebes i. S. d. VO (EU) 429/2016 nicht im Sinne einer juristischen oder natürlichen Person auszulegen, sondern er muss im Sinne einer Betriebsstätte angewandt werden. Denn Betrieb im Sinne der Verordnung ist jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird (siehe Art. 4 Nr. 27 VO (EU) 429/2016). Folglich muss ab dem 21.04.2021 jede Betriebsstätte (die Verordnung spricht weiterhin von Betrieb, aus Gründen der Verständlichkeit verwenden wir die nationale Begrifflichkeit) eines landwirtschaftlichen Unternehmens über eine individuelle Registriernummer verfügen, sofern dort Tiere gehalten werden.

Ausnahmen sind für bestimmte Betriebsstätten möglich, wenn diese Betriebsstätten eine unerhebliche Gefahr darstellen. Allerdings ist einerseits gesetzlich nicht geregelt, wann von einer Betriebsstätte keine erhebliche Gefahr ausgeht – übliche landwirtschaftliche Stallungen dürften wohl eher nicht unter diese Ausnahme fallen. Andererseits muss insoweit auch erst noch ein Durchführungsrechtsakt erlassen werden, der die bisher nicht vorgeschriebenen Voraussetzungen regelt. Dies ist bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht der Fall. Mithin müssen ab dem 21.04.2021 sämtliche Betriebsstätten eines Betriebs eine eigene Registriernummer bekommen, selbst wenn diese Betriebsstätten als eine seuchenhygienische Einheit einzustufen sind. Dies hat u. a. zur Folge, dass die Verschiebungen von Rindern zwischen den einzelnen Betriebsstätten entsprechend gemeldet werden müssen (siehe Art. 84 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EU) 429/2016).

Ein Verstoß gegen die VO (EU) 429/2016 dürfte allerdings noch nicht Cross-Compliance-relevant sein. Ob Verstöße Cross-Compliance-relevant sind, richtet sich nach dem Anhang II der VO (EU) 1306/2013, welcher die Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) 7 – Kennzeichnung und Registrierung von Tieren – festlegt. Der Kanon des Anhanges II der VO (EU) 1306/2013 bezieht sich allerdings immer noch auf die Art. 4 und 7 der VO (EG) Nr. 1760/2000. Solange dies nicht geändert wird, fehlt es grundsätzlich an der Cross-Compliance-Relevanz der VO (EU) 429/2016, soweit diese über die Art. 4 und 7 der VO (EG) Nr. 1760/2000 hinausgehende Verpflichtungen festsetzt.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu der neuen Rechtslage und den damit einhergehenden Herausforderungen und Möglichkeiten.